Augenärzte im Bereitschaftsdienst behandeln Notfälle wie Glaukomanfälle, Hornhautverätzungen oder Netzhautablösungen unter Zeitdruck und mit eingeschränkter Ausrüstung. Die richtige Absicherung umfasst eine spezifisch ausgestaltete Berufshaftpflicht sowie eine klare Regelung der Vertretungshaftung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Berufshaftpflichtversicherung muss Bereitschaftsdienstleistungen ausdrücklich einschließen
  • Bei Vertretung für Kollegen gilt: eigene Police muss Fremdpraxistätigkeit abdecken
  • Augenheilkunde zählt zu den Fächern mit hohem Haftungsrisiko durch invasive Eingriffe im Notdienst

Ausführliche Antwort

Der augenärztliche Bereitschaftsdienst ist durch die Kassenärztliche Vereinigung nach § 75 Abs. 1 SGB V organisiert. Augenärzte sind verpflichtet, sich an der Notdienstbereitschaft zu beteiligen, sofern keine Befreiung (z.B. aus Altersgründen oder wegen Belegarztverträgen) vorliegt. Im Notdienst anfallende Leistungen werden nach EBM oder GOÄ abgerechnet, wobei außerhalb der regulären Sprechzeiten Zuschläge anfallen.

Haftungsrechtlich ist der Bereitschaftsdienst besonders relevant, da Augenärzte unter eingeschränkten Bedingungen handeln: fehlendes Spaltlampenmikroskop in der Notdienstpraxis, unvollständige Anamnese, Zeitdruck. Für Behandlungsfehler bei Notdienstpatienten haftet der handelnde Arzt nach § 630a BGB. Die Berufshaftpflichtversicherung muss deshalb explizit den Notdienst und die Behandlung von Notdienstpatienten in fremden Räumlichkeiten abdecken. Standardpolicen schließen dies meist ein, doch die Deckungssummen sollten für augenheilkundliche Eingriffe mindestens 3 Millionen Euro je Schadensfall betragen.

Augenärzte, die für erkrankte Kollegen vertretungsweise den Dienst übernehmen, benötigen eine Police, die Tätigkeiten außerhalb der eigenen Praxis abdeckt. Die vertretungsärztliche Tätigkeit ist meldepflichtig bei der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 32 Ärzte-ZV.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Augenärzte mit operativem Schwerpunkt (Kataraktchirurgie, Glaukomoperationen) sollten prüfen, ob ihre Police auch invasive Notfalleingriffe wie eine vordere Kammerpunktion beim akuten Glaukomanfall einschließt. Ärzteversichert analysiert bestehende Augenheilkunde-Policen auf Deckungslücken im Notdienst und empfiehlt gegebenenfalls spezialisierte Anbieter mit operativer Zusatzabdeckung.

Quellen und weiterführende Informationen

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