Chefärzte tragen als leitende Ärzte eine doppelte Haftungsverantwortung: persönliche Behandlerhaftung für eigene Eingriffe sowie Organisationshaftung für die Leistungen des gesamten Departments. Die richtige Absicherungsstrategie kombiniert eine ausreichende Berufshaftpflicht mit einem Blick auf die D&O-Versicherung des Klinikträgers.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Eigene Berufshaftpflichtversicherung für Liquidationsleistungen (Privatpatienten) abschließen
- Klären, ob und in welchem Umfang die Kliniktragerhaftpflicht den Chefarzt persönlich einschließt
- D&O-Versicherung (Directors & Officers) für Managemententscheidungen prüfen, falls Chefarzt Leitungsfunktion mit Budget- und Personalverantwortung hat
Ausführliche Antwort
Chefärzte behandeln Privatpatienten auf eigene Rechnung (Liquidation) und unterliegen damit vollständig der persönlichen Berufshaftpflicht. Die Klinikhaftpflicht deckt diese Liquidationsleistungen in der Regel nicht ab, da es sich um eine privatärztliche Tätigkeit handelt. Chefärzte müssen deshalb eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für den Liquidationsbereich abschließen. Die Jahresprämie hängt von der Fachrichtung und dem Operationsvolumen ab: In operativen Fächern (Chirurgie, Gynäkologie) können dies 3.000 bis 10.000 Euro jährlich sein.
Für Behandlungen im Rahmen der Diensttätigkeit (GKV- und nicht-Liquidations-Privatpatienten) greift die Haftpflicht des Klinikträgers. Chefärzte sollten prüfen, ob diese Police ausreichend hohe Deckungssummen hat und ob sie persönlich als Mitversicherte aufgeführt sind. Bei Auseinandersetzungen über Behandlungsfehler gilt: Die Klinik kann den Chefarzt in Regress nehmen, wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Für die Organisationshaftung (Delegation, Supervision, Weisungsbefugnis) ist die D&O-Versicherung relevant. Sie schützt leitende Angestellte vor persönlichen Schadensersatzansprüchen aus Managemententscheidungen. Ob und in welchem Umfang ein Chefarzt eine eigene D&O-Police benötigt, hängt von der spezifischen Vertragsgestaltung ab.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt Chefärzten, beim Wechsel in eine neue Position die Versicherungssituation zu klären, bevor der Vertrag unterzeichnet wird. Manche Chefarztverträge enthalten Klauseln zur Haftungsfreistellung, die jedoch nicht in allen Schadenskonstellationen wirksam sind.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Leitende Ärzte
- GDV – Berufshaftpflicht
- Gesetze im Internet – BGB Haftungsrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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