Palliativmediziner im spezialisierten ambulanten Palliativversorgungsdienst (SAPV) sind regelmäßig in Bereitschaftsdienste eingebunden, die besondere Versicherungs- und Haftungsfragen aufwerfen. Eine ausreichende Berufshaftpflicht ist Pflicht, muss aber auch Notfalleinsätze außerhalb der Praxisräume, telefonische Beratungen und die Zusammenarbeit mit SAPV-Teams abdecken. Lücken entstehen häufig dann, wenn der Versicherungsvertrag nur stationäre oder ambulante Praxistätigkeit umfasst.
Das Wichtigste auf einen Blick
- SAPV-Einsätze im häuslichen Umfeld gelten versicherungstechnisch als auswärtige Tätigkeit und müssen explizit in der Police mitversichert sein
- Telemedizinische Beratungen und Fernverschreibungen nach § 7 Abs. 4 MBO-Ä erfordern ebenfalls eigene Deckungsklarheit
- Bereitschaftsdienstvereinbarungen mit SAPV-Teams sollten die Haftungsverteilung bei gemeinsamen Einsätzen klar regeln
Ausführliche Antwort
Im SAPV arbeiten Palliativmediziner eng mit Pflegefachkräften, Hospizbegleitern und niedergelassenen Hausärzten zusammen. Die rechtliche Verantwortung im Bereitschaftsdienst liegt eindeutig bei der eingesetzten Ärztin oder dem eingesetzten Arzt, auch wenn dieser telefonisch berät. Haftpflichtdeckungen, die nur für die eigene Praxis gelten, sind in diesem Kontext unzureichend.
Palliativmediziner sollten außerdem die Regelungen zur Betäubungsmittelvergabe im Bereitschaftsdienst kennen: Gemäß BtMVV darf ein Arzt im Notfall auch ohne eigene Betäubungsmittelerlaubnis auf Patientenbestände zugreifen, wenn er die Betreuung übernimmt. Die genauen Voraussetzungen sind im Einzelfall mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzustimmen.
Ein häufig unterschätztes Risiko ist die psychische Belastung im palliativen Bereitschaftsdienst. Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten Burn-out und psychische Erkrankungen als anerkannte Leistungsauslöser einschließen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Palliativmediziner sollten ihre Berufshaftpflichtpolice gezielt auf Außendiensteinsätze, telemedizinische Beratungen und Kooperationseinsätze prüfen lassen. Ärzteversichert analysiert bestehende Policen kostenfrei auf potenzielle Deckungslücken und empfiehlt passende Ergänzungen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Muster-Berufsordnung § 7
- KBV – SAPV-Vertrag
- Gesetze im Internet – BtMVV
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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