Psychiater im Bereitschaftsdienst sind besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt, da sie häufig unter Zeitdruck und mit unvollständiger Informationslage Entscheidungen über Zwangsmaßnahmen, Einweisungen oder Medikationen treffen müssen. Eine ausreichende Absicherung durch Berufshaftpflicht und ggf. ergänzende Versicherungen ist daher unverzichtbar.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Im Bereitschaftsdienst haftende Psychiater sind in der Regel über die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses mitversichert, jedoch nur im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit
- Handelt ein Psychiater im Bereitschaftsdienst außerhalb des normalen Rahmens (z.B. bei grober Fahrlässigkeit), kann der Arbeitgeber Regress nehmen
- Eine eigene Berufshaftpflicht schützt Psychiater auch in Grenzsituationen des Bereitschaftsdienstes, die der Arbeitgeber-Haftpflicht entgehen
Ausführliche Antwort
Psychiater leisten häufig Bereitschaftsdienste, in denen sie psychiatrische Notfälle beurteilen müssen: Suizidgefährdung, akute Psychosen oder Fremdgefährdung. Entscheidungen über eine Zwangseinweisung nach dem jeweiligen Landesgesetz (PsychKG) oder dem BGB (§§ 1906 ff.) sind rechtlich komplex und können zu Haftungsansprüchen führen, wenn der Patient oder Angehörige die Entscheidung anfechten.
Angestellte Psychiater sind durch die Haftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers geschützt, solange sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben handeln. Diese Deckung endet bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln. Zudem gilt: Wenn ein Psychiater im Bereitschaftsdienst auch Tätigkeiten außerhalb seines Arbeitsverhältnisses übernimmt, z.B. als Notarzt oder im Rahmen einer Nebentätigkeit, ist eine eigene Berufshaftpflicht zwingend erforderlich.
Für den psychischen Belastungsschutz empfiehlt sich zusätzlich zur Berufshaftpflicht eine BU-Versicherung, die Burnout und psychische Erkrankungen ohne Ausschlüsse abdeckt. Psychiater haben ein erhöhtes Berufsunfähigkeitsrisiko durch emotionale Belastung, Schichtdienst und den täglichen Kontakt mit schwer erkrankten Patienten. Studien zeigen, dass Psychiater überdurchschnittlich häufig selbst an psychischen Erkrankungen leiden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Psychiater im Bereitschaftsdienst sollten ihre Tätigkeiten im Dienst stets sorgfältig dokumentieren, da eine vollständige Dokumentation im Haftungsfall entscheidend ist. Ärzteversichert berät Psychiater zur optimalen Kombination aus Berufshaftpflicht und BU-Versicherung, die speziell auf die Risiken der psychiatrischen Tätigkeit im Bereitschaftsdienst zugeschnitten ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Berufshaftpflicht für Ärzte
- Gesetze im Internet – BGB §§ 1906 ff. Freiheitsentziehung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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