Radiologen im Bereitschaftsdienst tragen eine besondere Verantwortung, da sie häufig außerhalb der Regelarbeitszeit zeitkritische Befunde erstellen, die unmittelbaren Einfluss auf Behandlungsentscheidungen haben. Eine solide Absicherung umfasst die Berufshaftpflicht, die Absicherung bei teleradiologischen Diensten sowie die korrekte Dokumentation aller Befundungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Radiologen im klinischen Bereitschaftsdienst sind über die Haftpflicht des Krankenhauses mitversichert, müssen aber prüfen, ob diese Deckung bei Teleradiologie von zu Hause aus ebenfalls gilt
- Niedergelassene Radiologen, die teleradiologische Bereitschaftsdienste für andere Einrichtungen übernehmen, benötigen eine eigene Berufshaftpflicht, die teleradiologische Leistungen explizit einschließt
- Die Dokumentation der Befundung muss Zeitpunkt, Befunder, eingesetzte Software und ggf. KI-gestützte Auswertungssysteme enthalten, um im Haftungsfall eine lückenlose Beweislage zu gewährleisten
Ausführliche Antwort
Der Teleradiologiedienst hat sich als eigenständiges Tätigkeitsfeld etabliert: Radiologen befunden MRT- und CT-Bilder von Einrichtungen, die keinen eigenen Radiologen im Dienst haben. Dies ist nach § 25 Abs. 1 RöV (Röntgenverordnung) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Grundlage ist eine geeignete IT-Infrastruktur, eine schnelle Datenübertragung und die Sicherstellung, dass der Teleradiologe erreichbar und kompetent für die jeweilige Befundungsaufgabe ist.
Haftungsrechtlich ist entscheidend, ob ein Befundfehler im Bereitschaftsdienst auf eine unzureichende Bildqualität, technische Probleme oder auf einen ärztlichen Fehler zurückzuführen ist. Die Berufshaftpflicht muss in solchen Fällen klar regeln, wer welchen Schadensanteil trägt. Eine Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Euro pro Schadenfall ist für radiologische Tätigkeiten empfehlenswert.
Radiologen sollten außerdem ihre Arbeitszeitregelungen im Blick behalten: Fehler durch Übermüdung am Ende einer langen Dienst-Schicht können rechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzungen darstellen. Die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen nach ArbZG ist daher nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch haftungsrechtlich relevant.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Teleradiologische Bereitschaftsdienste erfordern eine spezifische Haftpflichtklausel. Ärzteversichert prüft für Radiologen, ob bestehende Policen Teleradiologie und Bereitschaftsdienst in vollem Umfang abdecken, und empfiehlt bei Bedarf passende Erweiterungen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Telemedizin und Teleradiologie
- Bundesgesundheitsministerium – Digitale Gesundheitsversorgung
- GDV – Berufshaftpflicht Ärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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