Ein Notgroschen ist eine liquide Reserve für unvorhergesehene Ausgaben. Für Ärzte, insbesondere Selbstständige, sollte er drei bis sechs Netto-Monatsgehälter betragen. Steuerlich gibt es keine direkte Abzugsfähigkeit, aber strategische Anlagewege können die Steuerlast optimieren.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Notgroschen selbst ist nicht steuerlich absetzbar, aber die Anlagestrategie beeinflusst die Steuerlast
- Tagesgeld- und Festgeldanlagen: Zinserträge unterliegen der Abgeltungsteuer (25 %)
- Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Rücklagenbildung können für niedergelassene Ärzte steueroptimiert werden
Ausführliche Antwort
Für angestellte Ärzte ist der Notgroschen eine reine Privatangelegenheit ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit. Niedergelassene Ärzte können jedoch Betriebsmittelrücklagen als Betriebsausgabe deklarieren, wenn sie nachweislich für den Praxisbetrieb bestimmt sind. Zudem kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG genutzt werden, um bis zu 50 Prozent geplanter Investitionen gewinnmindernd vorab abzuziehen.
Wer die Liquiditätsreserve außerhalb des Betriebsvermögens anlegt, sollte auf steuereffiziente Anlagen achten. ETF-Sparpläne auf Aktienindizes erzielen im Vergleich zu Tagesgeld langfristig höhere Erträge und unterliegen erst bei Verkauf der Abgeltungsteuer, wodurch ein Steuerstundungseffekt entsteht. Verluste können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden.
Für die Steueroptimierung gilt: Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Singles, 2026) sollte vollständig ausgeschöpft werden. Restbeträge über einem Festgeldzins bei der Hausbank hinaus können in Anleihe-ETFs mit geringerem Risikoprofil investiert werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Selbstständige Ärzte sollten den Notgroschen klar vom Betriebskonto trennen, um keine Vermischung von Privat- und Betriebsvermögen zu riskieren. Ärzteversichert empfiehlt eine jährliche Finanzplanung in Abstimmung mit Steuerberater und Versicherungsberater, um Liquiditätsreserven und Versicherungsschutz aufeinander abzustimmen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium – Investitionsabzugsbetrag
- Gesetze im Internet – EStG § 7g
- GDV – Kapitalanlage für Ärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →