Ärzte können eine GmbH zu verschiedenen Zwecken gründen: als Trägergesellschaft für ein MVZ, als Managementgesellschaft für Beratungsleistungen oder als Vermögenshaltungsgesellschaft für Investments außerhalb der Heilkunde. Die Gründungsvoraussetzungen, steuerlichen Vorteile und Risiken unterscheiden sich je nach Verwendungszweck erheblich.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für MVZ ist eine GmbH oder andere zugelassene Trägerform nach § 95 SGB V erforderlich
- Vermögenshaltungs-GmbH (sog. "Family Office" oder Holding) ist für Ärzte mit hohem Kapitalbedarf steuerlich interessant
- Mindestgründungskapital für GmbH: 25.000 Euro, davon 12.500 Euro bei Gründung einzuzahlen
Ausführliche Antwort
Die GmbH-Gründung für Ärzte beginnt mit der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags durch einen Notar, der Eintragung ins Handelsregister und der Eröffnung eines Geschäftskontos. Das Mindeststammkapital von 25.000 Euro (§ 5 GmbHG) muss zu mindestens 50 Prozent bei Gründung eingezahlt werden. Der Gründungsprozess dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen.
Steuerlich bietet die GmbH Vorteile: Gewinne werden mit Körperschaftsteuer (15 Prozent) und Gewerbesteuer (ca. 14 bis 17 Prozent je nach Hebesatz) besteuert, was deutlich unter dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis 45 Prozent) liegt. Werden Gewinne einbehalten und in der GmbH reinvestiert, profitiert der Arzt von einem erheblichen Steuerstundungseffekt. Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen dann der Abgeltungsteuer von 25 Prozent.
Für eine ärztliche Tätigkeit direkt über die GmbH gelten Einschränkungen: Heilkundliche Tätigkeiten können nur von natürlichen Personen mit Approbation ausgeübt werden. Eine GmbH kann als MVZ-Träger fungieren, wenn zugelassene Ärzte als Angestellte oder Gesellschafter tätig sind. Reine Managementleistungen (Praxismanagement, Beratung) können ohne berufsrechtliche Einschränkungen über eine GmbH erbracht werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Bei einer GmbH-Gründung entstehen neue Haftungs- und Compliance-Anforderungen. Ärzteversichert empfiehlt, eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) für Geschäftsführer abzuschließen, die persönliche Haftungsrisiken des Gesellschafter-Geschäftsführers absichert.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium – Körperschaftsteuer
- Gesetze im Internet – GmbHG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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