HNO-Ärzte, die eine Chefarztposition anstreben oder einen bestehenden Vertrag verhandeln, sollten alle relevanten Vertragsbestandteile kennen: Grundgehalt, Liquidationsrecht, Beteiligung an Poolgeldern, Dienstwagenregelung und Altersversorgung. Ein erfahrener Fachanwalt für Medizinrecht ist bei Chefarztverhandlungen unverzichtbar.
Das Wichtigste auf einen Blick
- HNO-Chefärzte erzielen in Deutschland je nach Klinikgröße Grundgehälter zwischen 120.000 und 250.000 Euro brutto jährlich
- Das Liquidationsrecht für Privatpatienten (§ 17 KHEntgG) ist ein zentraler Verhandlungspunkt und kann das Gesamteinkommen verdoppeln
- Altersversorgungsklauseln, Konkurrenzverbote und Abfindungsregelungen sollten sorgfältig ausgehandelt werden
Ausführliche Antwort
In einer HNO-Abteilung ist die Privatliquidation besonders attraktiv, da operative Eingriffe wie Tonsillektomien, Septumplastiken und Cochlea-Implantate hohe GOÄ-Vergütungen erzielen. Das Liquidationsrecht erlaubt dem Chefarzt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln. Typischerweise wird ein Teil der Liquidationserlöse (10 bis 30 Prozent) an einen Liquidationspool abgeführt, aus dem andere Ärzte der Abteilung mitfinanziert werden.
Verhandlungsrelevant sind zudem Klauseln zur Mindestbettenauslastung, zur Entscheidungsbefugnis bei Stellenbesetzungen und zur Budget-Autonomie der Abteilung. Eine Chefarzt-Abberufungsklausel sollte Schutzfristen und Abfindungsregelungen vorsehen. Die betriebliche Altersversorgung als Direktzusage des Krankenhauses ist ein häufiger Verhandlungsgegenstand, der steuerlich besonders vorteilhaft ist.
HNO-Ärzte sollten außerdem die Weiterbildungsbefugnis vertraglich sichern, da diese die Attraktivität der Position für Nachwuchsärzte steigert und die Abteilungsstruktur stabilisiert. Die Nebentätigkeitsgenehmigung für externe Gutachtertätigkeiten oder Belegarztvereinbarungen sollte ebenfalls explizit geregelt sein.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Chefarztverträge enthalten häufig Wettbewerbsverbote nach Vertragsende, die die berufliche Flexibilität einschränken können. Ärzteversichert empfiehlt HNO-Chefärzten, neben dem Rechtsanwalt auch einen Versicherungsspezialisten einzubeziehen, der die im Vertrag genannten Haftungsklauseln und Versicherungspflichten auf Vollständigkeit prüft.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Chefarztrecht
- Gesetze im Internet – KHEntgG § 17
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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