Der Chefarztvertrag ist das wichtigste Vertragsdokument einer Chefarzt-Karriere. Für Kinderärzte, die in eine Chefarztposition wechseln, sind neben dem Fixgehalt besonders die Liquidationsrechte, die Dienstpflichten, die Deputatsstunden und die Absicherungsklauseln relevant.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Typisches Chefarztgehalt in der Kinder- und Jugendmedizin: 130.000 bis 200.000 Euro brutto jährlich plus Liquidationsanteil
- Liquidationsrecht für Privatpatienten aushandeln: 20 bis 40 % des Liquidationsaufkommens als persönlicher Anteil
- Klauseln zu Nebentätigkeiten, Wettbewerbsverbot und Haftungsfreistellung sorgfältig prüfen
Ausführliche Antwort
Die Verhandlung eines Chefarztvertrags ist ein komplexes Unterfangen, bei dem neben dem Gehalt viele weitere Faktoren entscheidend sind. In der Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie) liegen die Chefarztgehälter je nach Trägergröße und Region bei 130.000 bis 200.000 Euro Fixgehalt. Hinzu kommt das Liquidationsrecht für Privatpatienten, das in Kinderkliniken aufgrund des geringeren Privatpatientenanteils häufig niedriger ausfällt als in operativen Fächern.
Wichtige Vertragsbestandteile, die verhandelt werden sollten: erstens die Dienstpflichten (Regelarbeitszeit, Rufbereitschaft), da Kinderärzte in der Notaufnahme häufig erhöhte Bereitschaftsdienste leisten. Zweitens das Budget für Fort- und Weiterbildung (3.000 bis 8.000 Euro jährlich ist üblich). Drittens die Klausel zur Haftungsfreistellung, die sicherstellt, dass die Klinik bei Behandlungsfehlern im Rahmen der Diensttätigkeit die primäre Haftung übernimmt.
Ein auf Chefarztverträge spezialisierter Fachanwalt für Medizinrecht sollte den Vertrag vor Unterzeichnung prüfen. Marburger Bund oder Hartmannbund bieten ihren Mitgliedern Vertragsberatung an. Zu verhandeln lohnt sich auch bei Chefarztverträgen: Erfahrungen zeigen, dass Erstangebote der Kliniken in Verhandlungen um 10 bis 20 % verbessert werden können.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt Kinderärzten, beim Eintritt in eine Chefarztposition die Berufshaftpflicht für Liquidationsleistungen sofort abzuschließen. Die Liquidations-Haftpflicht ist eine Eigenverantwortung des Chefarztes und wird nicht automatisch durch die Kliniktragerhaftpflicht gedeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Chefarztrecht
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – Arbeitsvertragsrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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