Die Verhandlung eines Oberarztvertrags ist ein entscheidender Karriereschritt, der nicht nur das aktuelle Einkommen, sondern auch Karrierechancen, Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen langfristig beeinflusst. Oberärzte sind als erfahrene Fachkräfte in einer guten Verhandlungsposition, nutzen diese aber oft nicht vollständig aus. Eine gute Vorbereitung kann mehrere tausend Euro jährlich ausmachen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das tarifliche Grundgehalt nach TV-Ärzte (Marburger Bund) liegt für Oberärzte (EG IV) 2026 bei etwa 8.500 bis 9.500 Euro brutto monatlich
  • Übertarifliche Zulagen, Bereitschaftsdienstzuschläge und Privatambulanzanteile sind verhandelbar
  • Fortbildungsurlaub, Dienstwagen und betriebliche Altersvorsorge sollten explizit im Vertrag geregelt sein

Ausführliche Antwort

Oberärzte in der Gruppe EG IV nach TV-Ärzte erhalten ein tarifliches Grundgehalt, das je nach Erfahrungsstufe variiert. Kommunale Krankenhäuser sind oft tarifgebunden, während Privatkliniken und kirchliche Träger häufig individuelle Verhandlungen ermöglichen. Entscheidend ist, dass neben dem Grundgehalt auch Rufbereitschaftszulagen, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sowie eventuelle Beteiligungen an Privatambulanzerlösen verhandelt werden.

Oberärzte sollten außerdem auf eine Nebentätigkeitsklausel achten: Die Möglichkeit, als Gutachter oder in Fortbildungen tätig zu sein, sollte nicht vollständig eingeschränkt werden. Fortbildungsurlaub (mindestens 5 Arbeitstage pro Jahr mit Kostenübernahme) ist in vielen Verträgen vorhanden, muss aber explizit geregelt sein. Bei der Vertragsverhandlung lohnt die Unterstützung durch den Marburger Bund oder einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Oberärzte sollten vor Vertragsunterzeichnung auch prüfen, ob der neue Arbeitgeber adäquaten Berufsunfähigkeitsschutz und betriebliche Altersvorsorge anbietet. Ärzteversichert überprüft das Gesamtpaket und empfiehlt ergänzende Absicherungen, die im Arbeitsvertrag nicht enthalten sind.

Quellen und weiterführende Informationen

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