Sportmediziner, die eine Chefarztposition in einer Klinik oder einem sportmedizinischen Zentrum anstreben, verhandeln typischerweise Grundgehalt, Liquidationsrecht für Privatpatienten, Forschungsressourcen und Kooperationen mit Sportvereinen oder -verbänden. Da Sportmedizin als Zusatzbezeichnung und nicht als eigenständige Facharztbezeichnung gilt, variiert die Vertragsgestaltung stark je nach Fachrichtung und Trägerklinik.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sportmedizin ist eine Zusatzbezeichnung; Chefarztpositionen werden meist als "Chefarzt Orthopädie/Sportmedizin" oder "Chefarzt Innere Medizin/Sportmedizin" bezeichnet
  • Das Grundgehalt für Chefarztpositionen in diesem Bereich liegt je nach Kliniktypus bei 120.000 bis 220.000 Euro jährlich
  • Kooperationsverträge mit Profisportvereinen oder Nationalverbänden sind wertvolle Zusatzkomponenten im Vertrag

Ausführliche Antwort

Sportmediziner in Chefarztpositionen verhandeln typischerweise in einem Umfeld, das sich von klassischen Klinik-Chefarztstellen unterscheidet: Sportmedizinische Ambulanzen, Leistungsdiagnostik-Zentren und Verbands-Kooperationen spielen eine größere Rolle als in anderen Fachgebieten. Im Vertrag sollte explizit geregelt sein, ob und unter welchen Bedingungen der Chefarzt externe Betreuungsmandate (z. B. Mannschaftsarzt eines Bundesligavereins) annehmen darf. Viele Kliniken sehen solche Kooperationen als Renommee-Gewinn und regeln sie im Vertrag ausdrücklich.

Das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen (GOÄ) ist auch für Sportmediziner ein zentrales Verhandlungsthema. Bei sportmedizinischen Leistungen wie Leistungsdiagnostik, Belastungs-EKG, Lungenfunktionstests und Doping-Kontrollen entstehen erhebliche privatärztliche Abrechnungsmöglichkeiten. Im Vertrag sollte klar definiert sein, welche Leistungen unter die Chefarzt-Liquidation fallen und welcher Beteiligungssatz gilt (üblich: 40 bis 60 Prozent des Liquidationserlöses nach Abzug der Verwaltungsgebühr).

Für die Vertragsverhandlung empfiehlt sich die Einbindung eines auf Chefarztverträge spezialisierten Rechtsanwalts sowie der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) als Fachgesellschaft. Weiterbildungsbudgets, Kongressfinanzierung und Forschungszeitkontingente (oft 10 bis 20 Prozent der Arbeitszeit) sollten schriftlich im Vertrag verankert werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Sportmediziner mit Mannschaftsarzt-Mandaten unterliegen besonderen Haftungsrisiken bei der Behandlung von Athleten unter Zeitdruck, bei Spielen und Trainings. Ärzteversichert prüft, ob die Berufshaftpflicht des Chefarztes auch außerhalb der Klinik greift und ob eine zusätzliche Haftpflicht für das Mannschaftsarzt-Mandat erforderlich ist.

Quellen und weiterführende Informationen

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