Ärzte in Teilzeit benötigen grundsätzlich dieselbe Mindest-Deckungssumme in der Berufshaftpflicht wie Vollzeitärzte, da die Haftung nicht von der Arbeitszeit, sondern von der Art der ärztlichen Tätigkeit abhängt. Ein Behandlungsfehler in Teilzeit kann denselben Schaden verursachen wie in Vollzeit.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Berufshaftpflicht-Deckungssumme hängt von der Fachrichtung und den durchgeführten Tätigkeiten ab, nicht von der Arbeitszeit
- Für niedergelassene Ärzte in Teilzeit gelten dieselben gesetzlichen Mindestanforderungen wie für Vollzeitärzte
- Angestellte Ärzte in Teilzeit sind über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers abgesichert
Ausführliche Antwort
Die Berufshaftpflicht-Deckungssumme wird nach dem Risikoprofil der ärztlichen Tätigkeit bemessen, nicht nach der Arbeitszeit. Ein Chirurg in Teilzeit, der operative Eingriffe durchführt, hat dasselbe Haftungsrisiko pro Eingriff wie ein Chirurg in Vollzeit. Daher sind die Mindest-Deckungssummen identisch: Für Allgemeinärzte und internistische Fachärzte ohne invasive Tätigkeiten empfehlen Experten mindestens 3 Millionen Euro, für operative Fachrichtungen 5 Millionen Euro und mehr.
Bei angestellten Ärzten in Teilzeit ist die Berufshaftpflicht üblicherweise über die Betriebs- und Berufshaftpflicht des Krankenhauses oder der Praxis abgedeckt. Der Teilzeitarzt selbst ist im Rahmen seiner Anstellungstätigkeit durch den Arbeitgeber versichert. Allerdings kann der Arbeitgeber bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen, weshalb eine private Berufshaftpflicht auch für angestellte Ärzte sinnvoll sein kann.
Niedergelassene Teilzeitärzte, die ihre Praxis in reduziertem Umfang betreiben, können unter Umständen günstigere Tarife aushandeln, wenn die Patientenzahl deutlich geringer ist als bei einem Vollzeitarzt. Einige Versicherer berücksichtigen bei der Prämienberechnung den Jahresumsatz oder die Fallzahl, was bei Teilzeitpraxen zu niedrigeren Beiträgen führen kann.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte in Teilzeit, die Nebentätigkeiten (Notarztdienst, Gutachtertätigkeit) ausüben, müssen prüfen, ob diese Tätigkeiten in der Berufshaftpflicht des Hauptarbeitgebers oder der Hauptpraxis abgedeckt sind. Ärzteversichert empfiehlt eine individuelle Prüfung des Deckungsumfangs für alle ausgeübten Tätigkeiten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Berufshaftpflicht
- GDV – Ärztliche Berufshaftpflicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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