Chefärzte tragen gegenüber nachgeordneten Ärzten Aufsichts- und Weisungsverantwortung. Daraus ergibt sich ein erhöhtes Haftungsrisiko, das über die reine Behandlungshaftpflicht hinausgeht. Empfohlen werden Deckungssummen von mindestens 5 Millionen Euro je Schadensfall.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Chefarzt-Haftung umfasst eigene Behandlungsfehler und Aufsichtspflichtversagen
- Mindestdeckung: 5 Millionen Euro pro Schadensereignis, besser 10 Millionen
- Krankenhausversicherung deckt häufig nur das Minimum, Eigenpolicen schließen Lücken
Ausführliche Antwort
Das Krankenhaus schließt in der Regel eine Betriebshaftpflicht ab, die auch Behandlungsfehler der angestellten Ärzte abdeckt. Chefärzte sind dabei meist mitversichert, jedoch oft nur mit den gesetzlichen Mindestdeckungssummen. Da Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern, insbesondere bei dauerhaften Schäden oder Todesfällen, schnell mehrere Millionen Euro erreichen können, ist eine eigene Berufshaftpflichtpolice mit höherer Deckung ratsam.
Besonders kritisch ist die Lücke bei der sogenannten Organisationshaftung: Versäumt ein Chefarzt, Arbeitsabläufe, Hygienestandards oder Kompetenzdelegationen ausreichend zu definieren und zu kontrollieren, haftet er persönlich neben dem Krankenhaus. Diese Risiken sind in Standardpolicen oft nicht oder nur unzureichend abgedeckt.
Für operative Fachgebiete wie Chirurgie, Neurochirurgie oder Orthopädie sind Deckungssummen von 10 Millionen Euro pro Schadensereignis marktüblich und empfehlenswert. Bei Privatambulanz-Tätigkeit muss der Chefarzt darüber hinaus prüfen, ob seine privatärztliche Tätigkeit in der Klinikkonstellation mitversichert ist oder eine separate Police erfordert.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Chefärzte sollten ihren Versicherungsschutz bei Stellenantritt und nach jeder wesentlichen Veränderung der Aufgaben und Fachgebiete überprüfen lassen. Ärzteversichert analysiert kostenlos, ob die Klinikkonstellation und die eigene Police ausreichend Schutz bieten.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Berufshaftpflicht für Ärzte
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung
- BaFin – Versicherungsaufsicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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