Arbeitsmediziner wählen ihre Rechtsform in Abhängigkeit davon, ob sie freiberuflich einzeln tätig, in einer Gemeinschaft mit anderen Arbeitsmedizinern oder im Rahmen eines überbetrieblichen Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) organisiert sind. Die häufigsten Rechtsformen sind die Einzelpraxis, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, seltener auch die GmbH oder die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB).
Das Wichtigste auf einen Blick
- Einzelpraxis: einfachste Form, volle Haftung, keine Körperschaftsteuer auf Gewinne
- Partnerschaftsgesellschaft oder GbR: geeignet für kooperative arbeitsmedizinische Dienste
- PartG mbB: Haftungsbeschränkung für den handelnden Arzt, aber erhöhte Anforderungen
Ausführliche Antwort
Die Einzelpraxis ist die verbreitetste Rechtsform für Arbeitsmediziner, die als Freiberufler für Unternehmen tätig sind. Sie bietet steuerliche Vorteile durch die Freiberuflichkeit nach EStG, da keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Die volle persönliche Haftung ist das wesentliche Risiko, das durch eine ausreichend bemessene Berufshaftpflichtversicherung abgefedert werden muss.
Wenn mehrere Arbeitsmediziner gemeinsam einen überbetrieblichen AMD betreiben, bietet sich die Partnerschaftsgesellschaft an, die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt ist. Die PartG mbB schränkt die Haftung auf den handelnden Partner ein, was bei umfangreichen Mandaten und hohen Schadenspotenziale sinnvoll sein kann. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme.
Die GmbH ist für Arbeitsmediziner seltener geeignet, da die ärztliche Tätigkeit grundsätzlich persönlich und freiberuflich erbracht werden muss und die GmbH als Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt. In Einzelfällen kann eine GmbH als Managementgesellschaft ergänzend eingesetzt werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Bei jeder Rechtsformwahl sollte die Berufshaftpflichtversicherung an die neue Struktur angepasst werden. Ärzteversichert prüft für Arbeitsmediziner, ob der bestehende Haftpflichtschutz die gewählte Rechtsform und den Tätigkeitsumfang korrekt abbildet.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Rechtsformen ärztlicher Praxen
- Gesetze im Internet – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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