Radiologische Praxen können legal für ihre Leistungen werben, sofern die Werbung sachlich, fachlich zutreffend und nicht irreführend ist. Das ärztliche Werberecht wird durch die Muster-Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) sowie durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelt. Eine rechtskonforme Praxiskommunikation umfasst Website, Praxisschilder, Patienteninformationen und digitale Kanäle.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Nach § 27 MBO-Ä sind sachliche Informationen über ärztliche Tätigkeiten erlaubt, reißerische, vergleichende oder anpreisende Werbung hingegen verboten
- Das HWG verbietet irreführende Werbung für Heilmittel und Therapien, was für radiologische Leistungen wie MRT, CT und Interventionen gilt
- Ärztliche Websites und Social-Media-Profile müssen ein vollständiges Impressum enthalten und DSGVO-konform sein
Ausführliche Antwort
Radiologische Praxen dürfen auf ihrer Website und in Praxisbroschüren über ihre Spezialgeräte (z. B. 3-Tesla-MRT, Low-Dose-CT), Schwerpunkte (Kinderradiologie, Mammografie, Interventionelle Radiologie) und Zertifizierungen informieren. Aussagen wie „bester Radiologe der Region" oder „schnellste Diagnostik" sind dagegen als anpreisend oder irreführend einzustufen.
Google-Anzeigen für radiologische Praxen sind grundsätzlich erlaubt, müssen aber die Werberichtlinien von Google für Gesundheitsdienstleister einhalten. Keywords wie bestimmte Erkrankungsbilder können zu Einschränkungen führen. Bewertungsplattformen wie Jameda oder Google Reviews sind für Radiologen besonders relevant, da Überweiser und Patienten diese aktiv nutzen.
Social Media (Instagram, LinkedIn, YouTube) eröffnet radiologischen Praxen neue Möglichkeiten zur Patientenaufklärung und Fachkräftegewinnung. Beiträge müssen sachlich sein und dürfen keine konkreten Therapieversprechen enthalten. Falldarstellungen erfordern die explizite schriftliche Einwilligung des Patienten.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Radiologische Praxen sollten ihre Marketingaktivitäten von einem auf Heilmittelwerberecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Ärzteversichert empfiehlt außerdem eine Praxisrechtsschutzversicherung, die auch Abmahnungen wegen Werberecht-Verstößen abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Muster-Berufsordnung § 27
- Gesetze im Internet – HWG Heilmittelwerbegesetz
- KBV – Praxismarketing
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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