Die neue GOÄ, deren Einführung für 2026 geplant ist, bringt für Augenärzte grundlegende Änderungen in der Abrechnung von Privatleistungen. Durch eine Neubewertung vieler ophthalmologischer Leistungen und die Einführung des GOÄ-Punktwerts von 0,1143 Euro ergeben sich für die meisten augenärztlichen Eingriffe veränderte Vergütungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die neue GOÄ bewertet technologieintensive ophthalmologische Leistungen wie OCT, Laserbehandlungen und Katarakt-OPs neu
  • Für Augenärzte ergeben sich je nach Leistungsportfolio Honorarsteigerungen oder Einbußen
  • Analogbewertungen für neue Verfahren entfallen zugunsten eigenständiger Leistungspositionen

Ausführliche Antwort

In der Augenheilkunde ist die Privatpatientenabrechnung von besonderer Bedeutung, da zahlreiche Leistungen wie refraktive Chirurgie (LASIK, LASEK), hochwertige Intraokularlinsen oder individuelle Brillenanpassungen ausschließlich privat abgerechnet werden. Die neue GOÄ schafft für viele dieser Leistungen klare Abrechnungspositionen, wo bisher unsichere Analogziffern genutzt wurden.

Konkret sind für Augenärzte folgende Bereiche relevant: OCT-Untersuchungen (optische Kohärenztomographie) erhalten eigene Leistungsziffern, die bisher nur analog nach altem GOÄ-§ 6 Abs. 2 abgerechnet werden konnten. Intravitreale Injektionen (IVOM) zur Behandlung der feuchten AMD werden ebenfalls eigenständig bewertet. Die Kataraktoperation, einer der häufigsten ambulanten Eingriffe in Deutschland, wird in der neuen GOÄ detaillierter aufgeschlüsselt, was eine präzisere Abrechnung ermöglicht.

Die Übergangsfrist nach Einführung der neuen GOÄ beträgt voraussichtlich zwei Jahre, in denen Ärzte zwischen alter und neuer GOÄ wählen können. Augenärzte sollten die Leistungsportfolios ihrer Praxis analysieren und berechnen, ob die neue GOÄ im konkreten Fall vorteilhaft oder nachteilig ist.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Augenärzte, die viele Privatpatienten behandeln, werden von der neuen GOÄ direkt finanziell betroffen sein. Ärzteversichert empfiehlt, eine individuelle Honoraranalyse durchzuführen und gleichzeitig zu prüfen, ob die bestehende Berufshaftpflicht die in der neuen GOÄ präzisierten Leistungsbeschreibungen korrekt einschließt.

Quellen und weiterführende Informationen

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