Palliativmedizin ist kein eigenständiges Facharztgebiet, sondern eine Zusatzbezeichnung auf dem Facharztniveau. Niedergelassene Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin können jedoch im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 132d SGB V tätig werden, die eine gesonderte Vergütung außerhalb des EBM-Regelbudgets ermöglicht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • SAPV wird über eigene Verträge zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen vergütet, nicht über EBM
  • Palliativärzte sind i. d. R. Teil eines SAPV-Teams aus Ärzten und Pflegefachkräften
  • Wirtschaftlichkeit hängt von der Vergütung im SAPV-Vertrag und der Patientenanzahl ab

Ausführliche Antwort

Die SAPV nach § 132d SGB V ermöglicht eine spezialisierte palliative Begleitung schwerkranker Patienten zu Hause oder in stationären Pflegeeinrichtungen. Für die SAPV-Teilnahme müssen Ärzte die Qualifikation für Palliativmedizin nachweisen und einem von der KV anerkannten SAPV-Team angehören. Die Vergütung erfolgt über Pauschalen, die zwischen dem SAPV-Team (bestehend aus Arzt und Pflegedienst) und den Krankenkassen vertraglich vereinbart werden.

Wirtschaftlich ist die Niederlassung im Bereich Palliativmedizin in der Regel nicht als alleinige Tätigkeit tragfähig. Palliativmedizin wird häufig als Zusatzleistung zu einer bestehenden allgemeinmedizinischen oder internistischen Praxis angeboten. Die SAPV-Vergütung beträgt je nach Vertrag ca. 50 bis 100 Euro pro Stunde oder als Tagespauschale. Bei 10 bis 20 SAPV-Patienten pro Monat ergibt sich ein Zusatzeinkommen von 2.000 bis 8.000 Euro monatlich.

Für die Zulassung zur SAPV-Erbringung sind neben der Qualifikation ausreichende technische Ausstattung (Notfallkoffer, Kommunikationsinfrastruktur) und die Bereitschaft zur 24/7-Erreichbarkeit notwendig. Palliativärzte in SAPV-Teams haben oft Rufbereitschaft am Wochenende und nachts, was bei der Lebensplannung berücksichtigt werden muss.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

SAPV-tätige Ärzte haben besondere Haftungsrisiken durch die ambulante Betreuung schwerkranker Patienten. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht explizit auf SAPV-Leistungen zu prüfen und eine ausreichende Deckung sicherzustellen, da Sterbeprozesse und palliative Schmerztherapie haftungsrechtlich sensitiv sind.

Quellen und weiterführende Informationen

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