Eine Vorsorgevollmacht ist für Ärzte besonders wichtig, da sie im Krankheitsfall oder bei Handlungsunfähigkeit nicht nur persönliche Entscheidungen betrifft, sondern auch die Praxisführung und Patientenversorgung. Ohne gültige Vorsorgevollmacht kann kein Vertreter rechtswirksam für den Arzt handeln, was im Ernstfall zu erheblichen Problemen führt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Vorsorgevollmacht muss schriftlich erteilt werden, notarielle Beglaubigung für Immobilientransaktionen erforderlich
- Praxisbetriebs-relevante Vollmachten sollten explizit geregelt sein (Bankkonten, Personalentscheidungen)
- Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gemeinsam regeln alle Szenarien ab
Ausführliche Antwort
Die Vorsorgevollmacht nach § 1814 ff. BGB (seit 2023 reformiertes Betreuungsrecht) ermächtigt eine Vertrauensperson, rechtswirksam für den Vollmachtgeber zu handeln, wenn dieser nicht mehr selbst entscheiden kann. Für Ärzte als Praxisinhaber sollte die Vollmacht explizit folgende Bereiche abdecken: Bankgeschäfte (Konten, Überweisungen, Kreditlinien), Personalentscheidungen (Einstellung, Kündigung von MFAs), Verträge mit Lieferanten und Leasinggebern sowie die Kommunikation mit der KV.
Ohne Vorsorgevollmacht muss im Ernstfall ein gesetzlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden, was Zeit benötigt und zum Praxisausfall führen kann. Mit einer gut ausgestalteten Vorsorgevollmacht kann die bevollmächtigte Person sofort handeln, die Praxis kommissarisch weiterführen oder einen geeigneten Vertreter organisieren.
Die Vorsorgevollmacht sollte durch ein Schriftstück mit handschriftlicher Unterschrift oder notarieller Beurkundung dokumentiert sein. Für Immobilientransaktionen ist die notarielle Form zwingend. Das Dokument sollte beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden, damit es im Notfall schnell auffindbar ist.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte sollten Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Praxis-Vertretungsregelungen gemeinsam mit einem Notar und einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt gestalten. Ärzteversichert empfiehlt ergänzend, die Praxisausfallversicherung so zu gestalten, dass sie auch im Fall einer plötzlichen Handlungsunfähigkeit des Praxisinhabers sofort Leistungen erbringt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
- Gesetze im Internet – § 1814 BGB Vorsorgevollmacht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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