Die Anstellung im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ist für viele Ärzte eine attraktive Alternative zur Niederlassung oder Kliniktätigkeit. Das Arbeitsverhältnis bietet mehr Planungssicherheit als die eigene Praxis, bringt aber auch weniger unternehmerische Freiheit. Ärzte sollten den MVZ-Arbeitsvertrag sorgfältig prüfen, da er erhebliche Auswirkungen auf Einkommen, Haftung und berufliche Entwicklung hat.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Im MVZ ist der Arzt angestellt, haftet aber weiterhin persönlich für Behandlungsfehler, da die Berufshaftpflicht personengebunden ist
- Die Kassenzulassung bleibt im MVZ beim Träger, nicht beim angestellten Arzt, was eine spätere Niederlassung erschweren kann
- Wettbewerbsverbots- und Rückkaufklauseln in MVZ-Verträgen können die zukünftige Berufsfreiheit einschränken
Ausführliche Antwort
MVZ werden häufig von Krankenhäusern, Investoren oder Ärztenetzen betrieben. Für angestellte Ärzte gelten in der Regel Tarifverträge oder individuelle Anstellungsverträge. Die Vergütung liegt oft über dem Klinik-Niveau, da MVZ mit Kassenzulassung wirtschaftlich attraktiv sind.
Wichtige Vertragspunkte im MVZ: Regelung zur Berufshaftpflicht (wer schließt ab, wer zahlt), Verpflichtung zur Fortbildung und Übernahme von Fortbildungskosten, Dienstplangestaltung und Überstundenregelung, Beteiligungsmöglichkeit am MVZ als stiller Gesellschafter und Regelungen bei Kündigung oder Auflösung des MVZ.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der eigenen Kassenzulassung: Wer im MVZ tätig ist, hat keine eigene KV-Zulassung. Bei einer späteren Niederlassung muss neu zugelassen werden, was je nach Planungsgebiet schwierig sein kann.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die in ein MVZ eintreten, sollten prüfen, ob ihre bestehende BU-Versicherung und Berufshaftpflicht für das angestellte Tätigkeitsprofil im MVZ geeignet sind. Ärzteversichert hilft dabei, die Versicherungssituation beim Wechsel in ein MVZ zu überprüfen und anzupassen.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Medizinische Versorgungszentren
- Gesetze im Internet – § 95 SGB V MVZ
- BMAS – Anstellungsrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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