Ärzte, die als Influencer auf Social-Media-Plattformen aktiv sind, bewegen sich in einem engen rechtlichen Rahmen aus Berufsrecht, Werberechtsbeschränkungen und Impressumspflichten. Werbliche Inhalte müssen klar als Werbung gekennzeichnet sein, und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) setzt enge Grenzen für heilkundliche Aussagen im öffentlichen Raum.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das HWG verbietet irreführende oder anpreisende Werbung für Behandlungen und Medikamente, auch auf Social-Media-Kanälen mit ärztlichem Absender
  • Kooperationen mit Pharmaunternehmen oder Medizinprodukteherstellern müssen nach § 5 HWG und den Transparenzregeln des FSA offengelegt werden
  • Ärzte benötigen für kommerzielle Influencer-Tätigkeiten ein Impressum nach § 5 TMG und müssen bei Gesponserten Beiträgen eindeutig "Werbung" oder "Anzeige" kennzeichnen

Ausführliche Antwort

Das Standesrecht der Ärztekammern, insbesondere § 27 MBO-Ä, erlaubt Ärzten nur sachliche Information über ihre berufliche Tätigkeit. Anpreisende, vergleichende oder irreführende Werbung bleibt verboten. Auf Social Media bedeutet das: Vorher-Nachher-Bilder ästhetischer Eingriffe sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG unzulässig, Testimonials von Patienten verstoßen gegen berufsrechtliche Grundsätze.

Kooperationen mit der Industrie unterliegen dem Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB). Auch wenn eine Zusammenarbeit legal ist, muss der geschäftliche Charakter für Follower sofort erkennbar sein. Die Landesärztekammern können bei Verstößen gegen das Werberecht berufsrechtliche Verfahren einleiten.

Ärzte, die ihren Kanal kommerziell nutzen, müssen außerdem Einkünfte aus Werbeverträgen, Affiliate-Links oder bezahlten Kooperationen vollständig versteuern. Das Finanzamt kann Influencer-Einkünfte bei regelmäßiger und gewinnorientierter Tätigkeit als Gewerbebetrieb einstufen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Haftungsansprüche aus ärztlichen Ratschlägen, die über Social-Media-Kanäle gegeben werden, sind ein unterschätztes Risiko. Ärzteversichert klärt, ob und in welchem Umfang die bestehende Berufshaftpflicht auch für öffentliche Kommunikation im digitalen Raum gilt.

Quellen und weiterführende Informationen

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