Der Belegarzt-Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen einem niedergelassenen Arzt und einem Krankenhaus, an dem er seine Patienten stationär behandeln darf, ohne Krankenhausarzt zu sein. Er bietet Chancen, birgt aber auch rechtliche und versicherungstechnische Besonderheiten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Belegarzt ist kein Angestellter des Krankenhauses, sondern unabhängiger Vertragsarzt
  • Die Haftung für Behandlungsfehler liegt grundsätzlich beim Belegarzt, nicht beim Krankenhaus
  • Eine separate Erweiterung der Berufshaftpflicht auf stationäre Belegarzttätigkeit ist Pflicht

Ausführliche Antwort

Nach §§ 121 bis 123 SGB V können zugelassene Vertragsärzte mit einem Krankenhaus einen Belegarztzulassungsvertrag abschließen, der ihnen ermöglicht, Kassenpatienten stationär zu behandeln. Die ärztliche Leistung rechnet der Belegarzt direkt gegenüber der KV ab, während das Krankenhaus die Krankenhausleistungen (Pflege, Unterkunft, Technik) über die DRG-Abrechnung mit den Kassen verrechnet.

Die Haftungsverteilung ist der kritischste Punkt: Der Belegarzt haftet für alle ärztlichen Fehler, das Krankenhaus hingegen für Defizite in der Pflege und Infrastruktur. Bei Komplikationen muss im Schadensfall oft mühsam abgegrenzt werden, welche Partei verantwortlich ist. Die Berufshaftpflicht des Belegarztes muss stationäre Eingriffe ausdrücklich einschließen; standardmäßig sind viele Niederlassungs-Policen auf ambulante Leistungen beschränkt.

Im Vertrag sollten Regelungen zu Rufbereitschaft, Vertretungsarzt, Nutzung von OP-Zeit und Raumkosten, Abrechnung und Kündigung sorgfältig verhandelt werden. Kündigungsfristen von mindestens sechs Monaten sind für den Arzt wichtig, um bei einem Vertragswechsel ausreichend Zeit zu haben.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Vor Unterzeichnung eines Belegarzt-Vertrags sollte die Police der Berufshaftpflicht auf den Einschluss stationärer Belegarzttätigkeit geprüft und gegebenenfalls erweitert werden. Ärzteversichert empfiehlt, den Vertragsentwurf zudem von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Quellen und weiterführende Informationen

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