Ein Berufsverbot für Ärzte kann vorläufig oder dauerhaft verhängt werden und stellt die schwerste berufsrechtliche Sanktion neben dem Approbationsentzug dar. Ärzte sollten frühzeitig rechtliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen kennen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Berufsverbot kann vorläufig durch die Ärztekammer oder dauerhaft durch Strafgericht verhängt werden
- Betroffene Ärzte verlieren Einnahmen, haben aber weiter laufende Kosten wie PKV-Beiträge und Praxismiete
- Berufsrechtsschutzversicherung und BU-Versicherung sind die wichtigsten Absicherungen
Ausführliche Antwort
Ein vorläufiges Berufsverbot nach § 30 BÄO kann die zuständige Ärztekammer anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Arzt sein Berufsausübungsrecht missbraucht oder eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorliegt. Das Verbot gilt bis zur Klärung des Sachverhalts und kann Wochen bis Monate dauern. Ein gerichtliches Berufsverbot gemäß § 70 StGB kann als Nebenstrafe verhängt werden.
Während eines Berufsverbots entfallen alle Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit, während laufende Kosten wie PKV-Beiträge, Praxismiete und Mitarbeitergehälter bestehen bleiben. Eine BU-Versicherung leistet in der Regel nicht bei Berufsverbot, da kein medizinischer Grund für die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Einige Policen enthalten jedoch Klauseln für Berufsverbotssituationen.
Eine Berufsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für Rechtsanwalt und Verfahren, wenn ein Berufsverbotsverfahren eingeleitet wird. Diese Absicherung ist für jeden Arzt sinnvoll, da Vorwürfe auch bei tadellosem Verhalten durch Patientenbeschwerden oder Missverstärndnisse entstehen können.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte sollten vor einem Berufsverbotsverfahren niemals selbst mit der Ärztekammer kommunizieren, ohne anwaltlichen Beistand. Ärzteversichert prüft den Berufsrechtsschutz in bestehenden Policen und empfiehlt gegebenenfalls eine Erweiterung des Schutzes.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Berufsrecht
- Gesetze im Internet – § 30 BÄO
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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