Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für angestellte Ärzte ein steuerlich attraktives Zusatzinstrument, das neben dem Versorgungswerk sinnvoll eingesetzt werden kann. Ärzte als Arbeitgeber müssen zudem wissen, welche Pflichten sie gegenüber ihren Mitarbeitern haben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Entgeltumwandlung in die bAV ist bis zu 3.624 Euro jährlich steuerfrei (2026)
  • Seit 2019 müssen Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung mindestens 15 Prozent Zuschuss beisteuern
  • Für Praxisinhaber bietet die bAV über eine Pensionszusage erhebliche Steuerstundungseffekte

Ausführliche Antwort

Angestellte Ärzte können bis zu 3.624 Euro jährlich (4 Prozent der BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Der Arbeitgeber muss seit 2019 mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags zuschießen, sofern er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Bei 3.624 Euro Umwandlung bedeutet das einen Pflicht-Zuschuss von 544 Euro jährlich.

Für Praxisinhaber ist die bAV über eine Pensionszusage besonders interessant. Sie erlaubt die Bildung steuerlicher Rückstellungen in der Bilanz und schiebt damit die Steuerlast auf den Zeitpunkt der Auszahlung im Ruhestand. Dieser Effekt kann die Steuerlast in den Aufbaujahren erheblich senken.

Wichtig: Die bAV-Auszahlungen im Ruhestand sind zu 100 Prozent einkommensteuerpflichtig, im Gegensatz zu privaten Rentenversicherungen, bei denen nur der Ertragsanteil versteuert wird. Dieser Unterschied sollte in der Gesamtplanung berücksichtigt werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Die bAV ist sinnvoll, aber kein Ersatz für andere Vorsorgebausteine. Ärzteversichert analysiert die individuelle Vorsorgelandschaft und empfiehlt, wie die bAV optimal in die Gesamtstrategie aus Versorgungswerk, Rürup und Kapitalanlage eingebunden werden kann.

Quellen und weiterführende Informationen

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