Brandschutz in der Arztpraxis ist gesetzlich vorgeschrieben und schützt nicht nur das Eigentum, sondern vor allem Patienten und Mitarbeiter. Fehlender oder mangelhafter Brandschutz kann bei einem Schadenfall zu erheblicher persönlicher Haftung des Praxisinhabers führen. Die wichtigsten Anforderungen sollten jeder Praxisinhaber kennen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rauchmelder sind in allen Praxisräumen Pflicht (Landesbauordnungen, je nach Bundesland)
- Feuerlöscher müssen in ausreichender Anzahl vorhanden und regelmäßig gewartet sein
- Flucht- und Rettungswegplan muss ausgehängt und Mitarbeiter müssen eingewiesen sein
Ausführliche Antwort
Die Brandschutzanforderungen für Arztpraxen ergeben sich aus Landesbauordnungen, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Richtlinien der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Je nach Bundesland und Gebäudeklasse der Praxis gelten unterschiedliche Anforderungen an Feuerlöscher, Rauchmelder und Fluchtwege.
Feuerlöscher müssen in Arztpraxen gemäß ASR A2.2 (Technische Regel für Arbeitsstätten) in ausreichender Anzahl vorhanden sein: Als Richtwert gilt ein Feuerlöscher je 200 Quadratmeter Nutzfläche, mindestens jedoch einer pro Etage. Feuerlöscher müssen alle zwei Jahre durch einen Fachbetrieb gewartet werden. In Praxen mit hohem elektrischen Gerätebestand (Röntgen, MRT) empfiehlt sich ein CO2-Löscher, der elektronische Geräte nicht beschädigt.
Der Flucht- und Rettungswegeplan nach ASR A1.3 muss gut sichtbar ausgehängt und an alle Mitarbeiter kommuniziert werden. Jährliche Brandschutzübungen und die schriftliche Unterweisung neuer Mitarbeiter sind Pflicht und müssen dokumentiert werden. In Praxen mit mehr als zehn Beschäftigten ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten empfehlenswert.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Praxisinhaber sollten den Brandschutzstatus ihrer Räume jährlich prüfen und alle Wartungsnachweise aufbewahren. Ärzteversichert empfiehlt, sicherzustellen, dass die Praxisinhaltsversicherung und die Gebäudeversicherung Brandschäden vollständig abdecken und dass keine Obliegenheitsverletzungen durch mangelnden Brandschutz vorliegen, die im Schadenfall zur Leistungskürzung führen könnten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitsstättenverordnung
- Gesetze im Internet – ArbStättV
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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