Bürgschaften sind für Ärzte in verschiedenen Situationen relevant: bei der Praxisfinanzierung, bei Mietverträgen für Praxisräume oder als persönliche Bürgschaft gegenüber einem Kreditinstitut. Eine Bürgschaft begründet eine persönliche Haftung, die im Ernstfall das gesamte private Vermögen des Arztes gefährden kann. Eine sorgfältige Prüfung vor Unterzeichnung ist daher unverzichtbar.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Selbstschuldnerische Bürgschaften machen Ärzte direkt haftbar, ohne dass der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen muss
  • Höhe und Laufzeit der Bürgschaft müssen klar begrenzt sein, unbegrenzte Bürgschaften sind rechtlich angreifbar
  • Eine Bürgschaftsversicherung kann in bestimmten Konstellationen eine Alternative zur Bankbürgschaft darstellen

Ausführliche Antwort

Bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder eines MVZ verlangen Kreditgeber häufig persönliche Bürgschaften der Gesellschafter. Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist dabei die weitreichendste Form: Der Bürge haftet sofort neben dem Hauptschuldner, ohne dass der Gläubiger zunächst die Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner versuchen muss. Ärzte sollten diese Form nur eingehen, wenn der Geschäftserfolg realistisch abgesichert ist.

Mietbürgschaften für Praxisräume sind häufig auf drei bis sechs Monatsmieten begrenzt. Für teure Großraumpraxen in Stadtzentren kann das bereits 30.000 bis 60.000 Euro bedeuten. Eine Bankbürgschaft (Mietkaution über die Bank) schont die Liquidität, kostet aber Gebühren von typischerweise 1 bis 2 Prozent jährlich auf den Bürgschaftsbetrag.

Die Bürgschaftsversicherung (auch: Kautionsversicherung) ist eine Alternative, bei der eine Versicherungsgesellschaft die Bürgschaft übernimmt. Sie ist in der Regel günstiger als eine Bankbürgschaft und schont den Kreditrahmen. Voraussetzung ist eine Bonitätsprüfung des Antragstellers.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, vor Unterzeichnung einer Bürgschaft rechtlichen Rat einzuholen und sicherzustellen, dass die Bürgschaft auf Höhe und Laufzeit begrenzt ist. Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis sollten zudem intern regeln, wer im Haftungsfall Regress nehmen kann.

Quellen und weiterführende Informationen

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