Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind vom BfArM zugelassene Apps auf Rezept, die Kassenärzte seit 2020 verordnen können. Ärzte sollten die Verordnungsvoraussetzungen, Haftungsaspekte und den Mehrwert für ihre Patientenversorgung kennen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • DiGA können wie Medikamente auf Kassenrezept verordnet werden
  • Ärzte haften, wenn sie DiGA ohne hinreichende Indikation oder Aufklärung verordnen
  • Das BfArM-Verzeichnis zugelassener DiGA umfasst aktuell über 50 Anwendungen

Ausführliche Antwort

DiGA sind nach § 33a SGB V Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ärzte und Psychotherapeuten können zugelassene Apps auf einem Kassenrezept (Muster 16) verordnen. Patienten erhalten dann einen Freischaltcode für die App. Die Kosten trägt die Krankenkasse direkt. Als Arzt entsteht kein eigener Aufwand bei der Abrechnung, jedoch gilt die Verordnung als ärztliche Empfehlung mit entsprechender Sorgfaltspflicht.

Ärzte sollten DiGA nur verordnen, wenn eine klinische Indikation vorliegt und der Patient über Zweck, Wirkung und mögliche Risiken aufgeklärt wurde. Bei Fehler in der Indikationsstellung oder unterlassener Aufklärung können Haftungsansprüche entstehen. Eine vollständige Dokumentation der Verordnungsentscheidung ist daher essenziell.

Das BfArM aktualisiert das DiGA-Verzeichnis laufend. Anwendungen durchlaufen ein beschleunigtes Zulassungsverfahren und müssen innerhalb von 24 Monaten positiven Nutzennachweise erbringen. Ärzte, die DiGA aktiv einsetzen, profitieren von einer besseren Patientenbindung und modernen Versorgungsoptionen, besonders in der Psychiatrie und Kardiologie.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Die Verordnung von DiGA erweitert das Tätigkeitsprofil und möglicherweise das Haftungsrisiko. Ärzteversichert prüft, ob bestehende Berufshaftpflichtverträge digitale Verordnungsentscheidungen abdecken und empfiehlt gegebenenfalls eine Anpassung.

Quellen und weiterführende Informationen

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