Approbierte Ärzte sind in der Regel von der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) befreit und stattdessen Pflichtmitglied im ärztlichen Versorgungswerk. Diese Entscheidung ist für die meisten Ärzte gesetzt, es gibt aber wichtige Unterschiede und Wahlmöglichkeiten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ärzte können sich auf Antrag von der DRV-Pflicht befreien lassen, wenn sie Pflichtmitglied im Versorgungswerk sind
- Versorgungswerke sind private Einrichtungen und bieten in der Regel bessere Rendite als die DRV
- Bei Wechsel zwischen Bundesländern werden Beiträge zwischen Versorgungswerken übertragen
Ausführliche Antwort
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist die gesetzliche Rentenversicherung für Arbeitnehmer. Approbierte Ärzte, die einer ärztlichen Kammer angehören und deren Versorgungswerk beitreten, können sich auf Antrag bei der DRV befreien lassen (§ 6 Abs. 1 SGB VI). Dies ist der Regelfall: Die meisten angestellten Ärzte sind im Versorgungswerk und nicht in der DRV.
Der Beitragssatz im Versorgungswerk entspricht dem DRV-Beitragssatz von 18,6 Prozent des Bruttolohns, jedoch gibt es in vielen Versorgungswerken Höchstbeiträge. Die Leistungen unterscheiden sich: Versorgungswerke bieten Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung, oft mit besseren Konditionen als die DRV, da sie kapitalgedeckt finanziert sind. Die DRV ist umlagefinanziert und stärker von demografischen Risiken betroffen.
Für Ärzte, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, kann eine Doppelanmeldung bei DRV und Versorgungswerk entstehen. Hier ist sorgfältige Prüfung notwendig, um Überbeitragszahlungen zu vermeiden. Bei Arbeit im Ausland über das Rentenalter hinaus oder bei der Rückkehr aus dem Ausland entstehen ebenfalls komplexe Fragen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Der Befreiungsantrag bei der DRV muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit gestellt werden, sonst verfällt das Recht. Ärzteversichert klärt Berufseinsteiger über die Frist und die korrekte Vorgehensweise beim Befreiungsantrag auf.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 6 SGB VI – Gesetze im Internet
- Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen – ABV
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →