Das E-Rezept ist seit Januar 2024 Pflicht für alle Vertragsärzte in Deutschland und hat das papierbasierte rosa Rezept für GKV-Patienten vollständig abgelöst. Ärzte müssen ihre Praxissoftware entsprechend eingerichtet haben und die technischen sowie rechtlichen Anforderungen kennen, um Fehler und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das E-Rezept wird über die Telematikinfrastruktur (TI) ausgestellt und entweder als QR-Code auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert, als Papier-Ausdruck mitgegeben oder per App übermittelt
- Ärzte haften für inhaltliche Fehler im E-Rezept wie falsche Dosierung oder unzutreffende Diagnoseangaben, die technische Signatur über den HBA (Heilberufsausweis) begründet die Verbindlichkeit
- Betäubungsmittel (BtM) und T-Rezepte (Thalidomid, Lenalidomid) sind weiterhin vom E-Rezept ausgenommen und müssen auf speziellen Papiervordruck ausgestellt werden
Ausführliche Antwort
Das E-Rezept-System basiert auf der TI-Plattform der gematik GmbH. Ärzte benötigen einen aktuellen Praxisausweis (SMC-B) und einen Heilberufsausweis (HBA) mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ohne diese Infrastruktur können keine E-Rezepte ausgestellt werden. Die Pflicht zur TI-Anbindung besteht nach § 291a SGB V, bei nicht fristgerechter Anbindung drohen KV-Honorarabzüge.
Fehler beim E-Rezept können zu Retaxierungen führen: Apotheken können Rezepte zurückweisen, wenn formale Anforderungen nicht erfüllt sind. Besondere Sorgfalt ist bei der Angabe der Pharmazentralnummer (PZN), der Packungsgröße und der korrekten Diagnose nach ICD-10 geboten. Korrekturen nach Ausstellung sind nur durch eine Neuerstellung mit Stornierung des alten E-Rezepts möglich.
Datenschutzrechtlich ist zu beachten, dass E-Rezeptdaten über die TI verarbeitet werden. Praxen müssen sicherstellen, dass ihr PVS-Anbieter als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO vertraglich gebunden ist und die TI-Komponenten regelmäßig aktualisiert werden, um Sicherheitslücken zu schließen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Fehler beim E-Rezept können zu Retaxierungen, KV-Regressen und im Extremfall zu Haftungsansprüchen führen. Ärzteversichert berät dazu, ob eine Cyberversicherung und ein Rechtsschutz für digitale Praxisprozesse das Risikoprofil einer modern aufgestellten Arztpraxis sinnvoll ergänzen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesundheitsministerium – E-Rezept Einführung und Pflicht
- KBV – E-Rezept technische Umsetzung
- Gesetze im Internet – § 291a SGB V Telematikinfrastruktur
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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