Ärzte mit hohem Einkommen sind besonders stark von der Progressionswirkung des deutschen Einkommensteuertarifs betroffen. Bereits bei einem zu versteuernden Einkommen ab 66.761 Euro greift 2026 der Spitzensteuersatz von 42 %, ab 277.826 Euro der Reichensteuersatz von 45 %.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Spitzensteuersatz (42 %) beginnt 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro
  • Sonderausgaben (Rürup, Krankenversicherung) und Betriebsausgaben reduzieren die Bemessungsgrundlage wirksam
  • Progressionsvorbehalt greift bei steuerfreien Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Elterngeld

Ausführliche Antwort

Der lineare Progressionstarif nach § 32a EStG steigt mit zunehmendem Einkommen kontinuierlich an. Für Ärzte bedeutet das: Wer als Facharzt ein Jahresbruttoeinkommen von 120.000 Euro erzielt und nach Abzügen 90.000 Euro zu versteuern hat, zahlt auf den Mehrbetrag über 66.761 Euro effektiv 42 % Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag.

Besonders tückisch ist der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Steuerfreie Einkünfte wie Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld werden zwar nicht direkt besteuert, erhöhen aber den Steuersatz, der auf das übrige Einkommen angewandt wird. Ein Arzt, der 20.000 Euro Krankengeld erhält und daneben 80.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen hat, zahlt Steuern so, als ob er 100.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen hätte.

Gegenmittel sind Sonderausgaben (bis 27.566 Euro Rürup-Beiträge), Betriebsausgaben bei Niedergelassenen sowie der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Bei Ehepaaren senkt das Ehegattensplitting nach § 26b EStG den Durchschnittssteuersatz erheblich.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte sollten Gehaltserhöhungen und Jahresabschlüsse stets unter dem Gesichtspunkt der Progressionswirkung betrachten und rechtzeitig gegensteuern. Ärzteversichert koordiniert auf Wunsch mit Steuerberatern, welche Vorsorgebeiträge die Steuerbelastung am wirksamsten reduzieren.

Quellen und weiterführende Informationen

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