Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die einfachste Form der Gewinnermittlung für niedergelassene Ärzte. Sie stellt alle Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber und ergibt den steuerpflichtigen Gewinn. Arztpraxen mit einem Jahresumsatz unter 600.000 Euro oder einem Jahresgewinn unter 60.000 Euro dürfen die EÜR anstelle einer doppelten Buchführung verwenden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist für die meisten niedergelassenen Ärzte als Freiberufler zulässig
- Betriebsausgaben (Miete, Personal, Geräte, Versicherungen) mindern den steuerpflichtigen Gewinn
- Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Ausgaben und Abschreibungspflicht für Anlagegüter ist entscheidend
Ausführliche Antwort
Ärzte als Angehörige der freien Berufe (§ 18 EStG) sind grundsätzlich von der Buchführungspflicht befreit und können die EÜR verwenden, sofern sie nicht freiwillig oder verpflichtend zur doppelten Buchführung optieren. Die EÜR erfasst alle Betriebseinnahmen (KV-Honorare, Privatliquidationen, Zuschüsse) und Betriebsausgaben in dem Zeitraum, in dem sie tatsächlich geflossen sind (Zufluss- und Abfluss-Prinzip).
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben und Anlagegütern: Güter mit einem Anschaffungswert über 800 Euro netto (Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter seit 2018) müssen aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 7 EStG). Für medizinische Geräte gelten je nach Art Nutzungsdauern von fünf bis 15 Jahren. Eine fehlerhafte Sofortabzug-Buchung teurer Geräte führt zu Steuernachzahlungen bei einer Betriebsprüfung.
Häufige Fehlerquellen in der ärztlichen EÜR: Nichtberücksichtigung von Umsatzsteuer bei gemischten Tätigkeiten, falsche Behandlung von Praxisinvestitionen, Verwischung von privaten und betrieblichen Ausgaben sowie fehlende Belegaufbewahrung (zehn Jahre Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO).
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Versicherungsbeiträge sind in der EÜR als Betriebsausgaben absetzbar, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Ärzteversichert empfiehlt, mit dem Steuerberater abzuklären, welche Versicherungsprämien vollständig als Betriebsausgabe absetzbar sind (Berufshaftpflicht, Praxisinhaltsversicherung), und dies korrekt in der EÜR zu erfassen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen – EÜR
- Gesetze im Internet – EStG § 4
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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