Factoring ermöglicht Arztpraxen, ihre offenen Honorarforderungen sofort in Liquidität umzuwandeln. Der Factoringanbieter zahlt sofort einen Großteil des Forderungsbetrags aus und übernimmt das Ausfallrisiko. Für Praxen mit vielen Privatpatienten ist das eine attraktive Finanzierungsoption.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sofortauszahlung von 80 bis 95 Prozent des Forderungsbetrags durch den Factoringanbieter
  • Kosten: Factoring-Gebühr von 1 bis 3 Prozent der Forderungssumme
  • Datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Übermittlung von Patientendaten an Factoring-Unternehmen beachten

Ausführliche Antwort

Ärzte mit Privatpatienten-Abrechnung nach GOÄ stehen oft vor dem Problem, dass die Bezahlung der Honorarrechnungen Wochen oder Monate dauert. Factoring-Unternehmen kaufen diese Forderungen und zahlen dem Arzt sofort einen Großteil (80 bis 95 Prozent) des Rechnungsbetrags aus. Das verbleibende Guthaben (abzüglich der Factoring-Gebühr) wird nach Eingang beim Patienten ebenfalls ausgezahlt.

Bei echtem Factoring übernimmt der Factor das Ausfallrisiko vollständig; bei unechtem Factoring verbleibt das Risiko beim Arzt. Das echte Factoring ist für Praxen empfehlenswert, da es die Liquidität ohne Kreditaufnahme verbessert und Mahn- und Inkassoprozesse auf den Factor auslagert.

Datenschutzrechtlich gilt: Die Übermittlung von Patientendaten (Diagnosen, Behandlungen) an Factoringunternehmen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten (DSGVO, § 203 StGB Schweigepflicht). Die meisten Factoring-Anbieter haben standardisierte DSGVO-Einwilligungsformulare entwickelt, die in den Behandlungsvertrag integriert werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte sollten Factoringverträge auf Datenschutzklauseln und Haftungsregelungen für fehlerhafte Abrechnungen prüfen. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen der Praxisversicherung auch Rechtsschutz für Abrechnungsstreitigkeiten mit Factoringunternehmen einzuschließen.

Quellen und weiterführende Informationen

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