Das berufsrechtliche Fernbehandlungsverbot wurde 2018 durch eine Änderung der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) gelockert. Seitdem ist eine ausschließliche Fernbehandlung unter bestimmten Bedingungen zulässig, wenn diese ärztlich vertretbar ist und der Patient zuvor aufgeklärt wurde. Dennoch bestehen erhebliche Graubereiche, die Ärzte kennen müssen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Seit 2018 ist ausschließliche Fernbehandlung (ohne persönlichen Erstkontakt) unter strengen Bedingungen erlaubt
  • Ärztliche Vertretbarkeit und dokumentierte Patientenaufklärung sind zwingende Voraussetzungen
  • Die Umsetzung der MBO-Ä ist Ländersache, weshalb die konkreten Regelungen je Bundesland variieren

Ausführliche Antwort

Paragraph 7 Absatz 4 der MBO-Ä erlaubt seit 2018 ärztliche Beratung und Behandlung auch ohne persönlichen Erstkontakt, sofern dies medizinisch vertretbar ist und die Qualität der Versorgung nicht beeinträchtigt wird. Dies öffnet Telemedizinangebote und Videosprechstunden für Ärzte, schafft aber auch Haftungsrisiken.

Entscheidend ist, dass die ärztliche Vertretbarkeitsprüfung dokumentiert wird: Warum war eine Fernbehandlung in diesem konkreten Fall medizinisch angemessen? Bei unklaren Diagnosekonstellationen oder potenziell schwerwiegenden Erkrankungen gilt das Gebot des persönlichen Kontakts weiterhin. Rezeptausstellungen ohne vorherige Untersuchung (etwa über Plattformen) befinden sich in einer berufsrechtlichen Grauzone.

Die Haftung bei Fernbehandlungsschäden ist noch nicht vollständig gerichtlich geklärt. Ärzte, die Videosprechstunden oder Chat-Beratungen anbieten, sollten ihre Berufshaftpflichtversicherung explizit auf den Einschluss von Telemedizin prüfen. Viele ältere Tarife schließen ausschließliche Fernbehandlung noch aus.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt, vor dem Start telemedizinischer Angebote die Berufshaftpflichtversicherung auf telemedizinische Leistungen erweitern zu lassen und sich rechtlich beraten zu lassen, insbesondere wenn Patienten aus anderen Bundesländern oder dem Ausland behandelt werden, wo abweichendes Berufsrecht gilt.

Quellen und weiterführende Informationen

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