Die Fortbildungspflicht ist für alle Ärzte in Deutschland gesetzlich und berufsrechtlich verankert. Wer sie nicht erfüllt, riskiert Honorarabzüge als Vertragsarzt oder berufsrechtliche Konsequenzen durch die Ärztekammer. Das System der Fortbildungspunkte (CME-Punkte) ist dabei klar strukturiert.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Vertragsärzte müssen im 5-Jahres-Zeitraum 250 Fortbildungspunkte nachweisen (§ 95d SGB V)
  • Nachweis erfolgt gegenüber der KV; bei Nichterfüllung drohen Honorarabzüge von 25 Prozent
  • Ärztekammer-Mitglieder unterliegen zusätzlich der landesrechtlichen Fortbildungspflicht (50 Punkte jährlich)

Ausführliche Antwort

Für Vertragsärzte und -psychotherapeuten ist die Fortbildungspflicht in § 95d SGB V geregelt. Innerhalb von fünf Jahren müssen 250 Fortbildungspunkte bei einer von der Bundesärztekammer anerkannten Fortbildungseinrichtung erworben werden. Der Nachweis erfolgt gegenüber der KV mittels eines Zertifikats der Ärztekammer (EFN-Nummer). Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, reduziert die KV das Honorar um 25 Prozent, bis die Fortbildungspflicht erfüllt ist.

Die Fortbildungspunkte können auf verschiedenen Wegen erworben werden: Präsenzveranstaltungen wie Kongresse, Workshops und Seminare, E-Learning-Kurse auf zertifizierten Plattformen (z.B. Springer CME, DGN-Campus, Arztcme), Hospitationen, eigene wissenschaftliche Publikationen und Vorträge. E-Learning-Punkte sind auf 150 der 250 Pflichtpunkte begrenzt. Pro Fortbildung können maximal 100 Punkte auf einmal erworben werden.

Für angestellte Krankenhausärzte gilt die Fortbildungspflicht über das Berufsrecht der Landesärztekammern. Hier sind üblicherweise 50 Punkte jährlich vorgeschrieben. Die konkreten Regelungen variieren von Bundesland zu Bundesland leicht. Krankenhausärzte sollten prüfen, ob ihr Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen finanziell unterstützt oder in der regulären Arbeitszeit freigestellt werden kann.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die ihren Fortbildungsnachweis kurzfristig auffüllen müssen, sollten auf seriöse, von der Bundesärztekammer anerkannte Anbieter setzen. Ärzteversichert empfiehlt, die Fortbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen und alle Belege systematisch aufzubewahren.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →