Das Gerätebuch ist eine Pflichtdokumentation für Medizinprodukte in Arztpraxen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Es dient dem Nachweis von Wartungen, Überprüfungen und Einweisungen und ist bei Kontrollen durch Behörden oder im Schadensfall entscheidend.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Gerätebuch ist nach § 13 MPBetreibV für alle aktiven Medizinprodukte verpflichtend
- Es muss Angaben zu Hersteller, Gerät, Instandhaltung, sicherheitstechnischen Kontrollen und Einweisungen enthalten
- Fehlende oder unvollständige Gerätebücher können bei Haftungsfällen nachteilig ausgelegt werden
Ausführliche Antwort
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) verpflichtet Arztpraxen, für aktive Medizinprodukte der Klassen I, IIa, IIb und III ein Bestandsverzeichnis und ein Gerätebuch zu führen. Das Gerätebuch dokumentiert: Datum der Inbetriebnahme, Ergebnis der sicherheitstechnischen Kontrollen (STK), Ergebnis der messtechnischen Kontrollen (MTK) für Messgeräte, Reparaturen und Instandhaltungen sowie Einweisungen des Personals.
Besonders wichtig sind die Fristen für STK und MTK: Die STK muss mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden, die MTK für eichpflichtige Geräte (Blutdruckmessgeräte, Waagen) gemäß Eichgesetz. Gerätehersteller geben in der Regel kürzere Wartungsintervalle vor, die ebenfalls einzuhalten sind. Werden diese Fristen nicht eingehalten und entsteht dadurch ein Patientenschaden, haftet der Praxisinhaber persönlich.
Das Gerätebuch kann in Papierform oder digital geführt werden, muss aber jederzeit vollständig vorhanden und bei Prüfungen vorlegbar sein. Digitale Gerätebuch-Systeme (zum Beispiel in Praxisverwaltungssoftware oder separate Tools) erleichtern die Verwaltung und erinnern automatisch an fällige Wartungen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ein fehlerhaftes Gerätebuch kann im Schadensfall dazu führen, dass der Versicherer die Leistung verweigert, wenn nachgewiesen wird, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß gewartet wurde. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht darauf zu prüfen, ob ordnungsgemäße Gerätebuchführung als Voraussetzung für den Versicherungsschutz vereinbart ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – MPBetreibV
- Bundesärztekammer – Medizinprodukte in der Praxis
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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