Die Gewinnermittlung für die Arztpraxis erfolgt in der Regel über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), da Ärzte als Freiberufler in der Regel nicht bilanzierungspflichtig sind. Dabei gibt es einige praxisspezifische Besonderheiten zu beachten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Freiberufliche Ärzte verwenden die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, keine doppelte Buchführung
- Das Zu- und Abflussprinzip der EÜR erlaubt eine gewisse Steuergestaltung durch zeitliches Verschieben von Einnahmen und Ausgaben
- Privatärztliche Honorare und GKV-Honorare werden unterschiedlich erfasst und müssen korrekt getrennt werden
Ausführliche Antwort
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfasst Einnahmen im Monat des Zuflusses und Ausgaben im Monat des Abflusses. Das bedeutet: Eine Honorarzahlung der KV im Dezember ist im aktuellen Steuerjahr Einnahme, auch wenn sie sich auf Leistungen aus dem dritten Quartal bezieht. Dieses Prinzip ermöglicht eine begrenzte Steuerplanung: Wer in einem einkommensstarken Jahr Ausgaben vorziehen kann (etwa Geräteanschaffungen, Fortbildungen), reduziert den steuerpflichtigen Gewinn.
Private Sachkosten müssen streng von betrieblichen getrennt werden. Gemischte Ausgaben, etwa ein Firmenwagen, müssen nach dem betrieblichen Nutzungsanteil aufgeteilt werden. Bei einem Fahrzeug sind Fahrtenbuch oder die Ein-Prozent-Regelung die zwei gesetzlich anerkannten Methoden. Für Praxen mit mehreren Ärzten oder einer BAG-Struktur gilt die Gewinnermittlung je nach Gesellschaftsform unterschiedlich.
Worauf Ärzte bei der Gewinnermittlung besonders achten sollten
Häufige Fehler sind die falsche Behandlung von Investitionsgütern (Sofortabschreibung vs. Abschreibung über Nutzungsdauer), die fehlende Dokumentation von Bewirtungskosten und die unvollständige Erfassung von KV-Abrechnungen. Ärzteversichert empfiehlt, einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zu nutzen, der diese Fragen kompetent begleitet.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium – Einnahmen-Überschuss-Rechnung § 4 EStG
- Gesetze im Internet – Einkommensteuergesetz
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →