Die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Für Ärztehaushalte, in denen ein Partner PKV-versichert ist oder das Einkommen des mitversicherten Partners die Grenze überschreitet, gelten besondere Regeln.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Familienversicherung in der GKV ist beitragsfrei, wenn das Einkommen des Mitversicherten 505 Euro monatlich nicht übersteigt
  • PKV-versicherte Ärzte können ihren Ehepartner nicht beitragsfrei in der GKV mitversichern
  • Kinder können unabhängig vom Versicherungsstatus der Eltern in der GKV mitversichert werden

Ausführliche Antwort

Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ermöglicht es GKV-Mitgliedern, Ehegatten, Lebenspartner und Kinder beitragsfrei mitzuversichern, sofern deren eigenes Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt 2026 monatlich 505 Euro für nicht geringfügig beschäftigte Familienangehörige oder 538 Euro bei Minijobs.

Für Ärztehaushalte ist eine wichtige Einschränkung zu beachten: Verdient der mitversicherte Ehegatte mehr als die Einkommensgrenze, muss er sich selbst krankenversichern. Zudem ist eine Familienversicherung ausgeschlossen, wenn der Ehegatte hauptberuflich selbständig tätig ist. PKV-versicherte Ärzte können ihren GKV-versicherten Partner und Kinder weiterhin in der GKV mitversichern lassen, umgekehrt ist dies nicht möglich.

Kinder können in der GKV immer mitversichert werden, solange sie kein eigenes Einkommen über der Grenze haben, selbst wenn die Eltern privat versichert sind. Dies betrifft Kinder von Ärzten, die als Student oder Azubi GKV-mitversichert bleiben wollen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Änderungen im Familien- oder Beschäftigungsstatus können die Familienversicherung beenden. Ärzteversichert informiert frühzeitig über Konsequenzen für die Krankenversicherungsplanung bei Eheschließung, Geburt, Jobwechsel oder Elternzeit.

Quellen und weiterführende Informationen

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