GKV-Wahltarife nach § 53 SGB V ermöglichen es gesetzlich Krankenversicherten, gegen Beitragsrabatte oder Mehrleistungen bestimmte Zusatzleistungen oder Selbstbehalte zu wählen. Für Ärzte, die in der GKV versichert sind (z. B. als Berufseinsteiger oder wegen Familienversicherung), können Wahltarife die Kosten senken oder den Leistungsumfang verbessern. Allerdings binden Wahltarife über meist drei Jahre und sind nicht immer frei kündbar.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Wahltarife nach § 53 SGB V umfassen Selbstbehalttarife (Beitragsrabatt bei Nichtinanspruchnahme), Kostenerstattungstarife, Präventionstarife und Tarife für besondere Versorgungsformen
- Die Bindungsfrist beträgt nach Eintritt in einen Wahltarif mindestens drei Jahre, Kündigungen sind danach mit einer Frist von drei Monaten möglich
- Selbstbehalttarife lohnen sich nur, wenn im Betrachtungszeitraum wenig Leistungen in Anspruch genommen werden
Ausführliche Antwort
Der Selbstbehalttarif ist für junge, gesunde Ärzte im Assistenzarzt-Stadium interessant: Die GKV gewährt Beitragsrabatte von bis zu 600 Euro jährlich, wenn keine oder nur wenige Leistungen in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug muss der Arzt einen definierten Betrag (z. B. 300 bis 1.000 Euro) selbst tragen, bevor die GKV zahlt.
Der Kostenerstattungstarif ermöglicht die direkte Abrechnung mit Ärzten als Privatpatient, wobei die GKV die Kosten erstattet. Die Erstattung übernimmt jedoch nicht den vollen GOÄ-Betrag, sondern nur die kassenseitig anerkannten Teile. Für Ärzte, die Wert auf freie Arztwahl und Chefarztbehandlung legen, kann dieser Tarif trotzdem attraktiv sein.
Wichtig zu wissen: Wenn Ärzte in die PKV wechseln möchten, gelten besondere Voraussetzungen (Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beamtenstatus, Selbstständigkeit). Ein vorhandener GKV-Wahltarif bindet nicht für den Wechsel in die PKV.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Für Ärzte, die perspektivisch in die PKV wechseln möchten, lohnt sich ein GKV-Wahltarif mit langer Bindungsfrist nicht. Ärzteversichert analysiert die Krankenversicherungssituation von Ärzten ganzheitlich und gibt klare Empfehlungen, wann ein GKV-Wahltarif und wann ein PKV-Wechsel die bessere Option ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – § 53 SGB V Wahltarife
- GKV-Spitzenverband – Wahltarife
- BaFin – GKV Verbraucherschutz
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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