IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind ärztliche Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind und vom Patienten privat bezahlt werden. Sie bieten niedergelassenen Ärzten eine wichtige Einnahmequelle, stellen aber auch erhöhte rechtliche Anforderungen an Aufklärung, Dokumentation und Abrechnung. Fehler bei IGeL-Leistungen können zu Haftungsansprüchen oder vertragsärztlichen Sanktionen führen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- IGeL-Leistungen müssen vor der Behandlung schriftlich vereinbart und der Preis transparent kommuniziert werden
- Die Aufklärung über Nutzen und Risiken muss vollständig erfolgen und dokumentiert sein
- GOÄ bildet die Abrechnungsgrundlage, Honorarvereinbarungen sind für höhere Steigerungssätze möglich
Ausführliche Antwort
Nach § 18 Abs. 8 BMV-Ärzte müssen IGeL-Leistungen vor der Behandlung schriftlich vereinbart werden. Der Patient muss über Inhalt, Kosten und Risiken der Leistung informiert sein und ausdrücklich zustimmen. Eine mündliche Vereinbarung ist nicht ausreichend. Typische IGeL-Leistungen sind Ultraschalluntersuchungen der Bauchaorta, Glaukom-Vorsorge, Hautkrebsscreening oder Akupunktur bei Migräne.
Für die Abrechnung gilt die GOÄ als gesetzliche Grundlage. Einzelne Leistungspositionen können mit Steigerungsfaktoren bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Patienten getroffen wird. Ohne Vereinbarung sind maximal der 2,3-fache Satz (für ärztliche Leistungen) zulässig. Fehlerhafte Abrechnungen können vom Patienten angefochten werden und bei Wiederholung berufsrechtliche Konsequenzen haben.
Wichtig ist außerdem, dass IGeL-Leistungen vom Kassenarzt nicht im Rahmen des GKV-Vertrages erbracht werden dürfen, wenn der Patient auch als Kassenpatient in Behandlung ist. Die Trennung von GKV-Leistungen und IGeL muss sowohl dokumentarisch als auch zeitlich klar sein.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt, für IGeL-Leistungen standardisierte Einwilligungs- und Aufklärungsformulare zu nutzen, die beide Seiten unterschreiben. Softwarelösungen für die Privatabrechnung (z. B. Medidata, Turbo-GOÄ) helfen dabei, Steigerungssätze korrekt zu berechnen und vollständige Rechnungen nach GOÄ zu erstellen. Fehler in der IGeL-Abrechnung können das Arzt-Patienten-Vertrauen nachhaltig schädigen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ und IGeL
- KBV – Individuelle Gesundheitsleistungen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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