Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in Investorenhand sind ein zunehmend diskutiertes Thema in der deutschen Gesundheitspolitik. Ärzte, die in einem Investoren-MVZ tätig sind oder ein solches gründen, sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen genau kennen. Besondere Vorsicht ist bei Vertragsgestaltung, Gewinnabführung und Arbeitsbedingungen geboten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Investoren dürfen MVZ nur über zugelassene Krankenhaus- oder ärztliche Trägerstrukturen gründen, nicht direkt
  • Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz begrenzte 2015 die MVZ-Gründung durch Krankenhäuser bestimmter Träger
  • Ärzte in Investoren-MVZ sind Angestellte, nicht Unternehmer: Einkommens- und Entscheidungsautonomie sinkt

Ausführliche Antwort

Nach § 95 SGB V können MVZ von zugelassenen Ärzten, Krankenhäusern oder weiteren Leistungserbringern gegründet werden. In der Praxis haben sich Private-Equity-Gesellschaften über Krankenhausträger oder Zahnarztketten als mittelbare Investoren etabliert. Dies betrifft besonders die Zahnmedizin und die radiologische Versorgung. Die Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisieren diese Entwicklung als Gefahr für die freie Arztausübung und die Versorgungsqualität.

Für Ärzte in Investoren-MVZ bedeutet das angestellte Tätigkeit: Sie verlieren die unternehmerische Freiheit und erzielen ein festes Gehalt statt eines variablen Praxisgewinns. Besonders kritisch sind Klauseln zu Arbeitszeit, Umsatzvorgaben und Qualitätsindikatoren, die unter Renditedruck entstehen können. Ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende kann eine Niederlassung in der Region verhindern.

Der Gesetzgeber plant mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) Einschränkungen für investorengetragene MVZ, um die ärztliche Unabhängigkeit zu schützen. Ärzte sollten vor einem Engagement in solchen Strukturen unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und ihren Arbeitsvertrag sorgfältig prüfen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Wer in einem Investoren-MVZ tätig wird, sollte besonders auf die Absicherung der eigenen Arbeitskraft achten. Ärzteversichert empfiehlt, eine eigene Berufsunfähigkeitsversicherung und ggf. eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abzuschließen, die unabhängig vom Arbeitgeber besteht.

Quellen und weiterführende Informationen

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