Praxisinhaber und angestellte Ärzte mit Kindern müssen Elternzeit, Mutterschutz und Kinderbetreuungskosten kennen, um Berufs- und Familienplanung sinnvoll zu verbinden. Elternzeit kann bis zu drei Jahre pro Kind genommen werden, wobei Teile davon auch als Teilzeitarbeit gestaltet werden können. Kinderbetreuungskosten sind steuerlich als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe absetzbar.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Elternzeit bis zu drei Jahre pro Kind (§ 15 BEEG), aufzuteilen zwischen beiden Elternteilen
  • Betreuungskosten bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr als Sonderausgabe absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
  • Praxisinhaber müssen Vertretungsregelungen und Praxisfortführung frühzeitig planen

Ausführliche Antwort

Angestellte Ärzte genießen denselben Elternzeit- und Mutterschutzanspruch wie andere Arbeitnehmer. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen danach (§ 3 MuSchG), bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist. Während Elternzeit und Mutterschutz ruht die Arbeits- und Vergütungspflicht, nicht aber der Versicherungsschutz in der GKV.

Für selbstständige Praxisinhaber ist die Situation komplexer: Sie müssen eine qualifizierte Praxisvertretung organisieren, da es keine gesetzlich garantierte Vertretungsregelung gibt. Die Kassenärztliche Vereinigung kann bei kurzfristigen Ausfällen genehmigen, dass ein Vertreter die Praxis weiterführt. Die Kosten der Vertretung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Steuerlich sind Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre mit zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben absetzbar. Betriebliche Kinderbetreuungsangebote, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter finanziert, sind bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag steuerfrei.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Praxisinhaber sollten Elternzeitpläne weit im Voraus mit ihrer KV abstimmen und eine Praxisvertretung rechtzeitig suchen. Ärzteversichert empfiehlt zudem, den Versicherungsschutz während der Elternzeit zu prüfen: Die Berufshaftpflichtversicherung sollte auch bei ruhender Praxistätigkeit aufrechterhalten werden, um spätere Haftungsrisiken aus der Zeit vor der Elternzeit abzudecken.

Quellen und weiterführende Informationen

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