Negative Praxisbewertungen auf Portalen wie Jameda, Google oder Doctolib können Ärzte erheblich belasten. Das Löschen von Bewertungen ist rechtlich möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beleidigungen, unwahre Tatsachenbehauptungen und Bewertungen ohne echten Patientenkontakt können gelöscht werden
- Der Weg führt über eine Beanstandung beim Portalanbieter oder bei dauerhafter Nichtreaktion über eine anwaltliche Abmahnung
- Sachlich formulierte negative Bewertungen, auch wenn sie ungerecht wirken, können in der Regel nicht gelöscht werden
Ausführliche Antwort
Online-Bewertungsportale für Ärzte sind durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt. Patienten dürfen ihre Erfahrungen sachlich und wahrheitsgemäß schildern, auch wenn diese negativ sind. Rechtswidrig sind jedoch Beleidigungen (§ 185 StGB), üble Nachreden (§ 186 StGB) und Verleumdungen (§ 187 StGB). Auch Bewertungen von Nicht-Patienten oder erfundene Bewertungen von Wettbewerbern sind angreifbar.
Der erste Schritt zur Löschung ist eine Meldung über die Beschwerde-Funktion des Portals mit einer genauen Begründung, warum die Bewertung rechtswidrig ist. Jameda und Google müssen dieser Meldung nachgehen und die Bewertung prüfen. Falls das Portal nicht reagiert oder die Löschung verweigert, ist ein anwaltliches Vorgehen möglich. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Pflichten der Portale bei der Überprüfung von Bewertungen gestärkt.
Worauf Ärzte beim Umgang mit Praxisbewertungen besonders achten sollten
Eine professionelle Reaktion auf negative Bewertungen ist oft wirksamer als der Löschungsweg. Ärzteversichert empfiehlt, eine Rechtsschutzversicherung mit Deckung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet abzuschließen, die Anwaltskosten bei Bewertungsstreitigkeiten übernimmt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Recht und Compliance für Ärzte
- Gesetze im Internet – BGB Persönlichkeitsrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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