Das Mahnwesen in der Arztpraxis betrifft hauptsächlich privatärztliche Rechnungen nach GOÄ, da GKV-Leistungen direkt über die KV abgerechnet werden. Offene Forderungen gegenüber Privatpatienten, Selbstzahlern und IGeL-Patienten müssen strukturiert verfolgt werden. Ein professionelles Mahnwesen sichert die Liquidität der Praxis und schützt gleichzeitig vor rechtlichen Fehlern.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Privatärztliche Rechnungen verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB, Jahresende der Entstehung)
- Vor Klage oder Inkasso muss mindestens eine schriftliche Mahnung erfolgen; zwei bis drei Mahnungen sind praxisüblich
- Mahngebühren dürfen nur erhoben werden, wenn sie vertraglich oder im Allgemeinen Geschäftsverkehr begründet sind (max. 2,50 Euro je Mahnung)
Ausführliche Antwort
Das privatärztliche Mahnwesen beginnt mit der fristgerechten Rechnungsstellung: GOÄ-Rechnungen müssen nach § 12 GOÄ mindestens alle vier Monate ausgestellt werden, spätestens nach Abschluss der Behandlung. Die Zahlungsfrist beträgt üblicherweise 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein (§ 286 BGB), in der Regel ohne weitere Mahnung, wenn ein Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben war.
Das strukturierte Mahnwesen umfasst typischerweise drei Stufen: Eine erste Zahlungserinnerung (freundliche Formulierung, kein Mahnentgelt), eine zweite Mahnung mit Hinweis auf Inkasso oder gerichtliches Mahnverfahren, und ggf. eine dritte Mahnung als letzte Warnung vor Übergabe an ein Inkassounternehmen oder Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Verzugszinssatz beträgt aktuell 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB).
Für das gerichtliche Mahnverfahren kann ein Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dies ist online über das Zentrale Mahngericht möglich und kostet je nach Forderungshöhe geringe Gerichtsgebühren. Bei Widerspruch wird das Verfahren in ein reguläres Klageverfahren übergeleitet. Viele Praxen nutzen spezialisierte Inkassounternehmen für das Gesundheitswesen (z. B. Mediafinanz, AHAG), die auf ärztliche Forderungen spezialisiert sind und die GOÄ-Konformität prüfen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Fehler bei der Rechnungsstellung nach GOÄ (falsche Ziffer, fehlende Begründung bei Steigerungsfaktor über 2,3) können dazu führen, dass die gesamte Rechnung anfechtbar ist. Ärzteversichert empfiehlt, vor dem Einleiten gerichtlicher Schritte bei Forderungen über 1.000 Euro eine rechtliche Prüfung der Rechnung vorzunehmen und bei der Praxishaftpflicht zu klären, ob Abrechnungsstreitigkeiten mitversichert sind.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ und Rechnungsstellung
- Gesetze im Internet – § 12 GOÄ (Fälligkeit und Abrechnung)
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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