Medizinische Fachangestellte (MFA) sind das Rückgrat jeder niedergelassenen Praxis, und ihre korrekte Vergütung ist sowohl rechtlich als auch betriebswirtschaftlich relevant. Der Bundesrahmentarifvertrag für MFA legt Mindestgehälter fest, die nicht unterschritten werden dürfen, und wird regelmäßig angepasst. Praxisinhaber sollten die aktuellen Sätze kennen, um Bußgelder und Mitarbeiterfluktuation zu vermeiden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Tarifvertrag für MFA wird von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) verhandelt
- Ab 2025 liegt das Einstiegsgehalt für MFA (Berufsanfänger, Großstadt) bei etwa 2.200 bis 2.500 Euro brutto monatlich
- Übertarifliche Vergütung verbessert die Mitarbeiterbindung und ist steuerlich als Betriebsausgabe absetzbar
Ausführliche Antwort
Der Manteltarifvertrag für MFA unterscheidet mehrere Gehaltsgruppen je nach Qualifikation, Berufserfahrung und Tätigkeitsprofil. Eine MFA ohne Zusatzqualifikation beginnt in Gehaltsgruppe I, während spezialisierte Kräfte (z. B. Abrechnungsexperten oder Labor-MFA) höher eingruppiert werden. Zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsgeld (tariflich anteilig vorgesehen), Urlaubsgeld und Zuschläge für Bereitschaftsdienste sind im Manteltarifvertrag geregelt.
Praxisinhaber, die kein Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind, sind an den Tarifvertrag formal nicht gebunden, müssen aber den gesetzlichen Mindestlohn (2026: voraussichtlich 12,82 Euro/Stunde) einhalten. In der Praxis zahlen viele Praxen freiwillig Tariflöhne oder mehr, da der Fachkräftemangel bei MFA inzwischen deutlich spürbar ist. Für die Sozialversicherungsberechnung und Lohnsteuer gelten die allgemeinen Regelungen, ergänzt um praxisspezifische Besonderheiten wie Fahrkostenzuschüsse oder vermögenswirksame Leistungen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Niedergelassene Ärzte sollten die Tarifentwicklung mindestens einmal jährlich prüfen und Arbeitsverträge entsprechend anpassen. Ärzteversichert empfiehlt, auch die Gruppenunfallversicherung für Praxispersonal regelmäßig zu überprüfen, um MFA bei Arbeitsunfällen ausreichend abzusichern.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Tarifrecht
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxispersonal
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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