Ärzte beschäftigen in ihrer Praxis häufig Mitarbeitende auf Minijob-Basis, etwa für geringfügige Vertretungen, administrative Aufgaben oder Aushilfstätigkeiten. Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht sind hier komplex und versteckte Fallstricke können zu Nachzahlungen führen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Minijobber verdienen seit Oktober 2022 bis 538 Euro monatlich (geringfügige Beschäftigung), Arbeitgeber zahlen pauschale Beiträge von ca. 30 Prozent an die Minijob-Zentrale
  • Werden mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt, können sie zusammengerechnet werden und reguläre Sozialversicherungspflicht auslösen
  • Ärzte als Arbeitgeber haften bei Missklassifizierung rückwirkend für Sozialversicherungsbeiträge von bis zu vier Jahren

Ausführliche Antwort

Praxisinhaber, die Minijobber beschäftigen, melden diese über die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Pauschalbeitrag beträgt 15 Prozent zur Rentenversicherung, 13 Prozent zur Krankenversicherung und 2 Prozent pauschale Lohnsteuer. Minijobber können auf die Rentenversicherungspflicht verzichten, müssen dies aber aktiv beantragen.

Kritisch wird es, wenn ein Minijobber in der Praxis auch andere geringfügige Tätigkeiten ausübt: Diese werden zusammengerechnet und können die 538-Euro-Grenze überschreiten. Dann entsteht Sozialversicherungspflicht. Arztpraxen sollten daher bei Einstellung fragen, ob weitere Minijobs bestehen, und dies dokumentieren. Auch der Übergang vom Minijob zur regulären Beschäftigung bei Gehaltserhöhungen muss korrekt gemeldet werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Fehler bei der Sozialversicherung können kostspielig werden. Ärzteversichert empfiehlt, einen erfahrenen Steuerberater für die Praxisbuchhaltung zu beauftragen und zudem eine Betriebshaftpflicht abzuschließen, die auch Vermögensschäden durch Beratungsfehler des Personals abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

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