Der Mutterschutz gilt für alle angestellten Ärztinnen und schützt sie 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) vor Beschäftigung mit gesundheitlichen Risiken. Für Ärztinnen im Nacht- und Bereitschaftsdienst sowie mit Röntgen- oder Infektionskontakt gelten besondere Schutzvorschriften, die Arbeitgeber und Ärztinnen gleichermaßen kennen müssen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber so früh wie möglich mitgeteilt werden, um Schutzmaßnahmen zu aktivieren
  • Nacht- und Bereitschaftsdienste sowie Tätigkeiten mit Strahlen- oder Infektionsrisiko sind ab Bekanntgabe verboten oder anzupassen
  • Mutterschaftsgeld der GKV beträgt maximal 13 Euro pro Tag, der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag zum Nettolohn

Ausführliche Antwort

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle angestellten Ärztinnen unabhängig von ihrer Karrierestufe. Sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, ist dieser verpflichtet, eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Für Ärztinnen sind besonders relevant: Verbot von Nacht- und Bereitschaftsdiensten (nach 22:00 Uhr), Röntgenverbot nach Strahlenschutzgesetz, Einschränkungen bei infektiösen Patienten sowie Verbot von körperlich schwerer Arbeit. Vielen Klinikärztinnen ist nicht bewusst, dass diese Verbote auch außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen gelten können.

Das Mutterschaftsgeld der GKV beläuft sich auf maximal 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Mutterschaftsgeld-Zuschuss. Bei einem monatlichen Nettoverdienst von 4.000 Euro entspricht das einem Zuschuss von ca. 3.600 Euro monatlich zusätzlich zum GKV-Mutterschaftsgeld. Privat versicherte Ärztinnen haben keinen GKV-Anspruch und erhalten Mutterschaftsgeld nur einmalig in Höhe von 210 Euro vom Bundesamt für Familie.

Selbstständige Ärztinnen sind nicht durch das MuSchG geschützt, können aber Leistungen aus einer freiwilligen GKV-Versicherung oder privaten Absicherung in Anspruch nehmen. Die Versorgungswerke der Ärzteschaft sehen teilweise Mutterschutzregelungen für Mitglieder vor, die gesondert geprüft werden sollten.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Ärztinnen, frühzeitig zu prüfen, ob ihre Berufsunfähigkeitsversicherung und Krankentagegeldabsicherung auch während Schwangerschaft und Elternzeit lückenlos wirksam bleibt. Einige Policen sehen während Elternzeit eine Beitragsfreistellung vor, die jedoch zu Lücken in der Absicherungskontinuität führen kann.

Quellen und weiterführende Informationen

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