Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das dem Nießbraucher erlaubt, eine fremde Sache zu nutzen und deren Früchte (z.B. Mieteinnahmen) zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Für Ärzte, die Vermögen an Kinder oder Angehörige übertragen wollen, ist der Nießbrauch ein wichtiges Instrument zur steuerlichen Optimierung und Nachlassplanung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nießbrauch an Immobilien ermöglicht die steueroptimierte Übertragung an Kinder, während die Eltern weiterhin die Mieteinnahmen erhalten
  • Mieteinnahmen aus einem Nießbrauch-Objekt werden beim Nießbraucher (z.B. dem übertragenden Elternteil) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert
  • Der Wert des Nießbrauchsrechts reduziert den schenkungsteuerpflichtigen Wert der übertragenen Immobilie erheblich

Ausführliche Antwort

Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. BGB geregelt. Ärzte als Hochverdiener können durch die Übertragung von Vermögenswerten auf Kinder unter Vorbehalt des Nießbrauchs erhebliche Steuervorteile erzielen. Das Prinzip: Eine Immobilie wird an das Kind übertragen (Schenkung), der Elternteil behält sich jedoch das Nießbrauchrecht vor. Die Schenkungsteuer wird nur auf den Wert der Immobilie abzüglich des kapitalisierten Nießbrauchswerts berechnet. Je jünger der Nießbraucher und je höher die Mietrendite, desto höher der Nießbrauchwert und desto geringer die Schenkungsteuerbelastung.

Steuerlich werden die Mieteinnahmen beim Nießbraucher (dem Elternteil) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert, das Kind ist zwar Eigentümer, erzielt aber keine eigenen Einkünfte. Bei Nießbrauch zu Gunsten eines einkommensarmen Kindes können die Mieteinnahmen auf das Kind übertragen werden, das dann in einer niedrigeren Steuerklasse besteuert wird, was erhebliche Einkommensteuereinsparungen bedeutet. Dieses Modell (zugewendeter Nießbrauch) ist steuerlich nur wirksam, wenn der Nießbrauch tatsächlich gelebt wird und das Kind die Einnahmen auch erhält.

Bei der Gestaltung des Nießbrauchs müssen Ärzte beachten: Die notarielle Beurkundung ist Pflicht (§ 311b BGB für Immobilienübertragungen), der Nießbrauch muss ins Grundbuch eingetragen werden, und die Schenkung muss dem Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Fallen die Einnahmen unter den steuerlichen Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro), entstehen für das Kind keine Einkommensteuer.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Nießbrauch-Gestaltungen sind steuerlich und rechtlich komplex und müssen von einem Fachanwalt für Erbrecht und einem Steuerberater gemeinsam konzipiert werden. Ärzteversichert empfiehlt, bei Nießbrauch-Immobilien auch die Versicherungsseite zu überdenken: Wer ist Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung, wer trägt das Haftungsrisiko als Eigentümer des Mietobjekts?

Quellen und weiterführende Informationen

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