Notärzte sind in einer besonderen haftungsrechtlichen Situation: Sie treffen lebensrettende Entscheidungen unter extremem Zeitdruck und mit begrenzten Ressourcen. Dennoch können Behandlungsfehler im Rettungseinsatz zu Haftungsansprüchen führen. Die korrekte Absicherung schützt den Notarzt persönlich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Notarzt-Tätigkeit im Rettungsdienst ist oft durch den Träger (z. B. DRK, Feuerwehr) haftpflichtversichert, aber nicht immer vollständig
  • Eigene Berufshaftpflicht muss Notarzt-Einsätze explizit einschließen, wenn diese nicht über den Einsatzträger gedeckt sind
  • Unfallversicherung für den Notarzt bei Einsätzen empfehlenswert (eigene Verletzung beim Einsatz)

Ausführliche Antwort

Die haftungsrechtliche Situation von Notärzten hängt davon ab, in welcher Funktion sie tätig sind: Als Belegschaftsnotarzt einer Klinik sind sie durch die Kliniktragerhaftpflicht abgesichert. Als freiberufliche Notärzte oder Honorarärzte im Rettungsdienst müssen sie eigene Haftpflichtdeckung für diese Tätigkeit haben. Zwischen diesen Fällen liegt eine Grauzone, die oft zu Deckungslücken führt.

Die Berufshaftpflicht eines Allgemeinmediziners oder Anästhesisten deckt Notarzt-Einsätze häufig nicht automatisch ein, da diese als Hochrisikotätigkeit eingestuft werden können. Ärzte, die regelmäßig Notarztdienste leisten, sollten ihre Police explizit daraufhin prüfen lassen und ggf. einen Zusatzbaustein "Notarzttätigkeit" einschließen lassen. Die Mehrkosten hierfür betragen je nach Anbieter 200 bis 600 Euro jährlich.

Ebenso wichtig ist die Unfallversicherung: Notärzte können bei Einsätzen selbst verletzt werden (Verkehrsunfall auf Anfahrt, Sturz am Einsatzort). Die gesetzliche Unfallversicherung gilt bei Angestellten, nicht aber für freiberuflich tätige Notärzte. Eine private Unfallversicherung mit ausreichender Invaliditätsleistung (Invaliditätskapital mind. 300.000 Euro) schließt diese Lücke.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Notärzten, die Absicherung jährlich zu überprüfen, da sich die Rahmenbedingungen der Notarzttätigkeit (Träger, Einsatzgebiet, Häufigkeit) ändern können. Eine klare Abstimmung zwischen eigenem Haftpflichtversicherungsschutz und dem des Einsatzträgers verhindert unangenehme Überraschungen im Schadensfall.

Quellen und weiterführende Informationen

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