Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ist eine Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), mit der lebensrelevante Patientendaten wie Allergien, Dauermedikation und Vorerkrankungen gespeichert werden. Ärzte dürfen NFDM-Datensätze nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Patienten anlegen oder verändern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • NFDM speichert medizinische Notfallinformationen auf der eGK
  • Anlage, Änderung und Löschung nur mit Patienteneinwilligung
  • Datenschutzrechtliche Dokumentationspflichten sind zwingend einzuhalten

Ausführliche Antwort

Das NFDM ist seit 2021 verpflichtend für alle Kassenärzte freigeschaltet und durch § 334 SGB V geregelt. Der Datensatz enthält bis zu acht Kategorien, darunter Allergien, Unverträglichkeiten, Diagnosen, Notfallkontakte und implantierte Geräte. Für die Erstellung ist eine qualifizierte elektronische Signatur des Arztes erforderlich, die über den Konnektor der Telematikinfrastruktur (TI) ausgestellt wird.

Wichtig für den Praxisalltag: Patienten können jederzeit verlangen, dass Daten geändert oder gelöscht werden. Ärzte sind verpflichtet, diese Wünsche zu dokumentieren. Ein NFDM-Datensatz darf nicht ohne Wissen des Patienten angelegt werden. Bei Datenschutzverletzungen drohen Sanktionen nach der DSGVO sowie Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden.

Aus haftungsrechtlicher Sicht sollten Ärzte sicherstellen, dass eingetragene Daten korrekt und aktuell sind. Ein fehlerhafter oder veralteter Notfalldatensatz, auf den ein Notarzt in einer kritischen Situation vertraut, kann im schlimmsten Fall zu Behandlungsfehlern führen, für die der eintragende Arzt zumindest moralisch, wenn nicht auch rechtlich verantwortlich gemacht werden kann.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Praxen sollten interne Prozesse definieren, die regelmäßige Aktualitätsprüfungen der NFDM-Einträge gewährleisten. Ärzteversichert empfiehlt, die Praxis-IT-Versicherung auch auf Schäden aus fehlerhaften Telematikinfrastruktur-Anwendungen zu überprüfen.

Quellen und weiterführende Informationen

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