Das Patientenrechtegesetz (PatRG) von 2013, verankert in den §§ 630a bis 630h BGB, kodifiziert die Rechte von Patienten bei der ärztlichen Behandlung. Für Ärzte ergibt sich daraus eine erhebliche Dokumentations- und Aufklärungspflicht, deren Verletzung direkte haftungsrechtliche Konsequenzen hat.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Aufklärungspflicht muss in Textform dokumentiert werden, mündliche Aufklärung allein genügt nicht
- Behandlungsfehler werden bei unvollständiger Dokumentation zugunsten des Patienten vermutet
- Patienten haben Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte innerhalb von 30 Tagen
Ausführliche Antwort
Der § 630e BGB verpflichtet Ärzte, Patienten rechtzeitig vor einem Eingriff über alle wesentlichen Umstände aufzuklären. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, aber ihre Durchführung muss schriftlich dokumentiert werden. Fehlt diese Dokumentation, dreht sich die Beweislast um: Der Arzt muss nachweisen, dass die Aufklärung stattgefunden hat.
Besonders wichtig ist § 630h BGB, der eine Beweislasterleichterung für Patienten vorsieht. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor oder fehlt eine ordnungsgemäße Dokumentation, wird vermutet, dass der Fehler ursächlich für den Schaden war. Dies erleichtert Patienten die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erheblich und erhöht das Haftungsrisiko für Ärzte mit lückenhafter Dokumentation.
Nach § 630g BGB haben Patienten das Recht, innerhalb von 30 Tagen Einsicht in ihre Patientenakte zu erhalten, einschließlich Röntgenbilder und Laborbefunde. Ärzte sollten sicherstellen, dass ihre Praxissoftware eine vollständige digitale Aktenverwaltung ermöglicht.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Haftungsansprüchen. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflichtversicherung regelmäßig auf ausreichend hohe Deckungssummen zu prüfen, da Ansprüche aus dem PatRG trotz guter Dokumentation entstehen können.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – §§ 630a–630h BGB
- Bundesgesundheitsministerium – Patientenrechte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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