Der PKV-Notlagentarif ist ein gesetzlich verankerter Auffangtarif für PKV-Versicherte, die ihre Beiträge dauerhaft nicht mehr zahlen können. Seit 2013 regelt § 193 Abs. 6 VVG, dass Versicherte in diesem Tarif aufgenommen werden müssen und nur noch Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schwangerschaft erhalten. Für Ärzte ist dieses Thema sowohl als mögliche Betroffene als auch im Umgang mit Patienten relevant.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Im Notlagentarif beträgt der Beitrag maximal die Hälfte des Basistarifbeitrags, circa 180 bis 250 Euro monatlich
- Leistungen sind auf Akutversorgung beschränkt: Schmerzbehandlung, Schwangerschaft, Impfschutz
- Die Rückkehr in den regulären Tarif ist nach vollständiger Begleichung der Beitragsrückstände möglich
Ausführliche Antwort
Den Notlagentarif können PKV-Versicherte beantragen, wenn sie mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug sind und der Versicherer dies beim zuständigen Amtsgericht anzeigt. Der Tarif greift automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Ärzte in finanziellen Schwierigkeiten, etwa nach Praxisinsolvenz, langen Krankheitsphasen oder Scheidung, sind statistisch häufiger betroffen als die Allgemeinbevölkerung.
Im Notlagentarif ruhen alle über die Akutversorgung hinausgehenden Leistungen. Das bedeutet konkret: keine Zahnersatzleistungen, keine planbaren Operationen, keine Vorsorgeleistungen. Für die Behandlung durch einen Kassenarzt wird die gesetzliche Krankenversicherung zudem informiert, sodass GKV-Ärzte die Kosten erstattet bekommen. Die aufgelaufenen Rückstände verzinsen sich, was die Rückkehrhürde mit der Zeit erhöht.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die in PKV-Beitragsprobleme geraten, sollten frühzeitig das Gespräch mit ihrem Versicherer suchen und Stundungsoptionen prüfen. Ärzteversichert analysiert für Mediziner in solchen Situationen, ob ein Tarifwechsel innerhalb der PKV oder eine befristete Beitragsfreistellung die bessere Lösung ist, und vermeidet so den Absturz in den Notlagentarif.
Quellen und weiterführende Informationen
- PKV-Verband – Notlagentarif
- Gesetze im Internet – VVG § 193
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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